Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Aussage der Kollegin Haeske wird wegen des sog. Zuflussprinzips Bestand haben. Die Situation ist so, dass Ihrer Tochter durch die Schenkung ein Vermögenswert – die Wohnung – „zufließen“ würde. Dies gefährdet in der Tat den Bezug von Leistungen des ALG II, da die Hilfebedürftigkeit wegfallen könnte. Die ARGE (JobCenter) könnte dann den Verkauf der Wohnung und den Verbrauch des Erlöses fordern, bevor wieder Leistungen ausgezahlt werden.
Schonvermögen könnte die Wohnung dann sein, wenn Ihre Tochter sie vor dem Bezug von ALG II in ihrem Eigentum gehabt hätte.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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