Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Hier gibt es für Sie zwei Ansätze zur Argumentation.
Der erste Ansatz ist ein Urteil des BGH (Az.: XII ZR 98/04
) zum Schonvermögen beim Elternunterhalt.
Danach müssen Kinder mit ihrem Vermögen nicht die Pflegekosten ihrer Eltern finanzieren, wenn das Geld für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird. Zu diesem so genannten Schonvermögen zählen dabei nicht nur selbst genutzte Immobilien, sondern auch Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld in angemessener Höhe.
Zwar gelten Urteile grundsätzlich nur zwischen den Parteien, jedoch ist Ihr Fall vergleichbar und zur Argumentation kann das Urteil herangezogen werden.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Behörde gegen einen 51-jährigen Sohn geklagt, der sein in Wertpapieren etc. angelegtes Vermögen u.a. zum Erwerb einer Wohnung verwenden wollte.
Der BGH hat die Klage schließlich abgewiesen.
Zwar muss ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB
). Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Den Vermögensstamm muss der Unterhaltspflichtige deswegen dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre.
Ihr Fall ist diesem sehr ähnlich. Zwar haben Sie das Vermögen nicht in Wertpapieren etc. angelegt, doch nach Sinn und Zweck der oben genannten Rechtsprechung kann auch eine "Anlage" des Vermögens in einem Grundstück den Zweck einer Altersversorgung erfüllen.
Der zweite in eine ähnliche Richtung zielende argumentative Ansatz ergibt sich aus § 529 Abs. 2 BGB
.
Danach ist eine Rückforderung des geschenkten Grundstücks ausgeschlossen, "soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird."
Für die Anwendung der Vorschrift muss die Gefährdung des Unterhalts bzw. der Unterhaltspflichten nicht schon zum Zeitpunkt der Rückforderung des Geschenks vorliegen, sondern es reicht aus, wenn ernstlich mit der Gefährdung zu rechnen ist.
Eine eingetragene Grundschuld würde grundsätzlich den Wert des Hauses mindern, jedoch wird die Behörde eine nach Beauftragung der Erstellung des Wertgutachtens eingetragene Grundschuld nicht ohne weiteres akzeptieren und daher wohl einen Wert für das Haus ohne Berücksichtigung der Grundschuld ansetzen.
Mit der oben genannten Argumentation könnte es Ihnen gelingen, die Behörde zu überzeugen. Sollte dies nicht der Fall sein, so empfehle ich Ihnen für das weitere Verfahren (ggf. Widerspruch, Klage) einen Anwalts vor Ort zu beauftragen, der am Einzelfall nochmals prüfen kann, welche Vorgehensweise, auch bezüglich eines Verkaufs des Grundstücks am Sinnvollsten ist.
Auch wenn die Behörde mit einer Forderung an Sie herantritt können Sie natürlich noch geltend machen, dass diese nicht besteht, da es sich bei dem Grundstück um Schonvermögen handelt.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 16.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen