20. April 2023
|
10:06
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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im Gegensatz zu den Regelungen für Leistungen nach dem SGB XII, ist eine sogenannte Überleitung von gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen eines Wohngeldempfängers im Wohngeldgesetz nicht vorgesehen.
Das bedeutet, dass eine „Rückforderung der Schenkung" durch die Wohngeldbehörde nicht in Betracht kommt.
Aber im Wohngeldgesetz ist die Regelung des § 21 WOGG enthalten:
[quote] § 21 Sonstige Gründe
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.[/quote]
Hier könnte an die Ziffer 3 gedacht werden.
Dazu finden Sie in den Verwaltungsvorschriften zum WOGG (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift – WoGVwV)folgende Ausführungen:
[quote]Anwendbarkeit
Bei der Prüfung der Beurteilung, ob ein missbräuchliches Verhalten nach § 21 Nummer 3 WoGG vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
21.32
Missbrauch
(1) Ein missbräuchliches Verhalten liegt in der Regel vor, wenn vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus eine Rechtsposition ausschließlich zu dem Zweck geschaffen wird, die Voraussetzungen für einen anderenfalls nicht oder nicht in dieser Höhe bestehenden Anspruch zu schaffen. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und dem Charakter des Wohngeldes als Zuschuss stellt sich das missbräuchliche Verhalten vom Standpunkt eines objektiven Beobachters als unangemessen und sozialwidrig dar (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, Az: 5 C 21/12, juris, Randnummer 9 und 11).
(2) Ein wohngeldrechtlicher Missbrauch liegt z. B. vor, wenn die Haushaltsmitglieder wegen vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise außer Stande sind, die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, und deshalb die Annahme begründet ist, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ganz oder teilweise) gleichsam künstlich oder konstruiert.
[/quote]
Bei der Beantragung des Wohngeldes kann dieses durchaus geprüft werden. Auch wenn ich die Geste der Mitarbeiterin als wohl zutreffend erachte, ist Ihre Mutter vor einer Prüfung nicht geschützt.
Aber hier wird man gegen einen Missbrauch einwenden, dass die verschenkte Wohnung ohnehin viel zu groß gewesen und der Mutter auch wegen der Erinnerung der gemeinsamen Jahre mit dem Ehepartner ein weiteres Wohnen dort nicht mehr zuzumuten ist.
Eine Vermietung kann natürlich auch angedacht werden. Aber dem Aufwand der Abrechnungen und Verwaltung des Mietverhältnisses dürfte die Mutter angesichts des Alters nicht gewachsen sein.
Demzufolge ist es nur nachvollziehbar, dass diese sich von der Wohnung trennt. Natürlich wäre auch an einen Verkauf zu denken, aber offenbar soll die Wohnung der Familie erhalten bleiben.
Nach meinem Dafürhalten müsste Wohngeld bewilligt werden.
Abschließend erlaube ich mir noch den Hinweis, dass aber in Zukunft ein Sozialhilferegress in Betracht kommen könnte, wenn 10 Jahre nach der Schenkung noch nicht vergangen sind und Ihre Mutter in ein Seniorenheim umziehen muss und deswegen Leistungen beantragen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle