Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie richtig erkannt haben, treffen den Arbeitgeber regelmäßig erhebliche Nachzahlungspflichten, wenn sich herausstellt, dass der freie Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer ist. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich rückwirkend sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrages abführen.
In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Mitarbeiter die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht von seiner eigenen Steuerlast absetzen darf. In dem Umfang, in dem er dies gatan hat, ist eine Nachzahlung an das Finanzamt erforderlich. War es zu Erstattungsleistungen des Finanzamtes gekommen, sind auch diese zurückzuzahlen. Zudem hat der Miterbeiter, soweit er nicht Kleinunternehmer ist, in seinen Rechnungen zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Die insoweit an das Finanzamt bereits in der Vergangenheit abgeführten Beträge kann er jedoch vom Finanzamt nicht zurückfordern, § 14 III UStG. Auch ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber scheidet aus. Soweit der Arbeitgeb er zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, muss der Arbeitnehmer diese als fiktive Einnahmen versteuern. Zudem wird seine eigene Gewinn- udn Vedrlustrechnung falsch. Zwar ist dem Arbeitnehmer jetzt der Werbungskostenabzug erlaubt, doch hat er in der Regel Betriebsausgaben geltend gemacht, die als Werbungskosten nicht berücksichtigungsfähig sind (zb Kraftfahrzeugkosten!).
Die von Ihnen gezahlte Einkommensteuer wird als "Lohnsteuer" angerechnet, insoweit hat der Arbeitgeber keine Steuer zu bezahlen. Nur bezüglich der Differenz wäre Lohnsteuer, was nichts anderes als Einkommensteuer ist, vom Arbeitgeber nachzuzahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie richtig erkannt haben, treffen den Arbeitgeber regelmäßig erhebliche Nachzahlungspflichten, wenn sich herausstellt, dass der freie Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer ist. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich rückwirkend sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil des Sozialversicherungsbeitrages abführen.
In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Mitarbeiter die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht von seiner eigenen Steuerlast absetzen darf. In dem Umfang, in dem er dies gatan hat, ist eine Nachzahlung an das Finanzamt erforderlich. War es zu Erstattungsleistungen des Finanzamtes gekommen, sind auch diese zurückzuzahlen. Zudem hat der Miterbeiter, soweit er nicht Kleinunternehmer ist, in seinen Rechnungen zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen. Die insoweit an das Finanzamt bereits in der Vergangenheit abgeführten Beträge kann er jedoch vom Finanzamt nicht zurückfordern, § 14 III UStG. Auch ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber scheidet aus. Soweit der Arbeitgeb er zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, muss der Arbeitnehmer diese als fiktive Einnahmen versteuern. Zudem wird seine eigene Gewinn- udn Vedrlustrechnung falsch. Zwar ist dem Arbeitnehmer jetzt der Werbungskostenabzug erlaubt, doch hat er in der Regel Betriebsausgaben geltend gemacht, die als Werbungskosten nicht berücksichtigungsfähig sind (zb Kraftfahrzeugkosten!).
Die von Ihnen gezahlte Einkommensteuer wird als "Lohnsteuer" angerechnet, insoweit hat der Arbeitgeber keine Steuer zu bezahlen. Nur bezüglich der Differenz wäre Lohnsteuer, was nichts anderes als Einkommensteuer ist, vom Arbeitgeber nachzuzahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt