vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte:
Insbesondere bei größeren Vermögensmassen und umfangreichen Sachverhalten sind Verzögerungen während des Verfahrens nicht auszuschließen. Dennoch erscheint auch mehr die Verzögerung in Ihrem Falle unverhältnismäßig groß zu sein.
Dass von einer oder von beiden Prozessparteien Fristverlängerungen beantragt werden, ist üblich. In gewissem Maße werden diese auch problemlos gewährt. Auch Gutachten oder tatsächliche Feststellungen sind teilweise aufwändig und bedürfen einiger Zeit. Eine Verfahrensdauer von einem bis zwei Jahren ist demnach keinesfalls unüblich.
Die Beschleunigung des Verfahrens obliegt sowohl den Gerichten, wie auch Ihrem Anwalt. Dieser hat durch prozessuale Maßnahmen wie die bereits in Aussicht gestellte einstweilige Verfügung Möglichkeiten, das Verfahren voranzutreiben bzw. für den Fall der Verzögerung Ihnen vorübergehender Rechte zu verschaffen. Es würde auch die Möglichkeit bestehen, den Scheidungsverbund aufzulösen und einzelne Bereiche vorab zu entscheiden, wenn ansonsten eine unzumutbare Verzögerung eintritt, was bei ihnen sicherlich zu bejahen wäre. Auch dieses muss aber im Einzelfall ihr Anwalt prüfen.
Da Sie nach ihren Angaben bereits zwei verschiedene Anwälte beauftragt hatten, wäre es möglich, dass in Ihrem Fall rechtliche Probleme vorliegen, die nicht ohne weiteres umgangen werden können. Hierbei wäre es aber die Aufgabe Ihres Anwaltes, Ihnen diese zu erläutern und zu überlegen, wie diese Probleme aus der Welt geschafft werden können.
Ich würde Ihnen raten, ein Gespräch mit Ihrem Anwalt zu suchen. Sie sollten ihm hierbei verdeutlichen, dass Sie mit dem fortschreiten des Prozesses keinesfalls einverstanden sind. Fragen Sie ihn, welche Schritte derzeit laufen. Insbesondere fragen Sie ihn auch, ob die einstweilige Verfügung beantragt wurde oder aus welchem Grund dieses nicht geschehen konnte.
Es ist die Aufgabe und Pflicht Ihres Anwaltes, Sie über den Prozessverlauf zu informieren. Dieses beinhaltet auch Mitteilung über etwaige Probleme und die Erklärung, wie es zu diesem kommen kann.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie in ihrer derzeitigen Anwaltskanzlei nicht gut beraten sind, steht es Ihnen selbstverständlich frei, erneut den Anwalt zu wechseln. Ich möchte hierbei jedoch drauf hinweisen, dass jeder Anwalt einen eigenen Gebührenanspruch entsprechend der begonnenen Tätigkeit hat. Insofern er können Ihnen durch einen erneuten Anwaltswechsel Doppelte (beziehungsweise dreifache) Kosten entstehen. Für den Fall, dass sie Prozesskostenhilfe erhalten, so wird hiervon auch lediglich ein Anwalt übernommen.
Aufgrund der Tatsache, dass anscheinend bereits zwei Kollegen es nicht geschafft haben, die Dinge schnell über die Bühne zu bringen, sollten sie vor einem Anwaltswechsel die gesamte Situation mit dem möglicherweise neu zu beauftragenden Anwalt ergattern. Fragen Sie ihn, ob er Möglichkeiten oder Lösungen sieht, die die Dinge voranzutreiben.
Sicherlich finden Sie einen Anwalt (suchen Sie sich am besten einen Fachanwalt für Familienrecht), in der ihnen für ein gewisses Honorar ein entsprechendes Beratungsgespräch bietet, wobei möglicherweise dieses Honorar bei einer späteren Beauftragung auf Gebührenrechnung angerechnet werden kann, was sie mit dem Kollegen zuvor besprechen sollten.
Es ist durchaus möglich, dass Sie einen Schadensersatzanspruch gegen Ihre Anwälte haben, wenn diese Sie nicht richtig vertreten haben. Dieses kann sowohl dazu führen, dass Sie die dortigen Honorare nicht begleichen müssen, als auch dazu, dass Sie einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen finanziell entstandenen Schadens haben. Dieses setzt aber ein Verschulden des Anwalts voraus. Ob dieses in Ihrem Fall gegeben ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Auch dieses wäre ein Aspekt, den Sie mit einem Kollegen vor einem Anwaltswechsel erörtern sollten.
Zuletzt möchte ich Ihnen noch mitteilen, da sie dieses kurz angesprochen hatten, dass Sie sehr gut - und auch mithilfe Ihres Anwaltes - überlegen sollten, ob Strafanzeige erstattet werden soll. Auf der einen Seite ist dieses ein zusätzliches Druckmittel, auf der andern Seite ist es auch möglich, dass Sie hierdurch negativen Einfluss auf ihren Unterhaltsanspruch nehmen könnten. Eine Beschleunigung des Zivilverfahrens bzw. Scheidungsverfahrens ist hierdurch jedenfalls nicht zu erwarten.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte. Sollten einzelne Punkte offen geblieben sein, so darf ich Sie bitten, die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Ich darf abschließend darauf hinweisen, dass eine Rechtsberatung auf diesem Weg ein fachliche Betreuung vor Ort nicht ersetzen kann. Diese kann nur ein Kollege im Rahmen einer umfassenden Beratung und Betreuung abklären.
Mit freundlichen Grüßen
T. Teepe
Rechtsanwalt
www.Lohkamp-Teepe.de
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Teepe,
ich bedanke mich für Ihre ausführliche und kompetente Antwort.
Sie bestätigen mir, dass nur mein Anwalt etwas für einen schnelleren Verlauf der Verfahren unternehmen kann.
Ich habe mich stets mit ihm in Verbindung gesetzt, das gesamte Zahlenmaterial für Trennungsunterhalt und ZGA-Anspruch erhielt
er durch Zuarbeit meiner Steuerberaterin und mir, wobei auch da falsche Zahlen dem Gericht und der Gegenseite unterbreitet wurden, so dass es zu erneuten Ärgernissen kam.
Er geht nicht auf offene Fragen (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Falschaussage bei EV durch meinen Mann, Strafanzeige, mit Direktor vom AG in Verbindung setzen) ein und auch ein Brief an den Chef der Kanzlei im Februar 2008 und auch Nachfragen durch die Steuerberaterin waren erfolglos.
Mein Anwalt hat jetzt (Antrag für PKH hatte ich bereits im Januar 2007 ausgefüllt) den PKH-Antrag weitergeleitet, da ich nicht in der Lage bin, den geforderten Gerichtskostenvorschuss für die Erstellung der Gutachten in Höhe von ca. 5500 €
zu bezahlen.
Aus Kostengründen und einen versprechenden Erfolg scheue ich einen erneuten Anwaltswechsel.
Bringt mir die Auflösung des Scheidungsverbundes eine schnellere Klärung bzw. müsste ich mit finanziellen Verlusten rechnen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass teilweise die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Steuerberater nicht so funtioniert, wie man es sich wünschen könnte. Wer hieran die Schuld trägt, ist nicht immer leicht zu sagen.
Nichtsdestotrotz ist es aus meiner Sicht absolut nicht richtig, wenn man auf spezielle Nachfragen des Mandanten überhaupt nicht eingeht. Es deutet doch einiges darauf hin, dass hier entweder eine Arbeitsüberlastung oder eine inhaltliche Überforderung ihres Anwaltes gegeben ist.
Ich rate Ihnen dringend, das persönliche Gespräch mit ihrem Anwalt zu suchen und die Gedinge grundlegend zu klären. Möglicherweise wird er einräumen, Ihren Fall nicht richtig zu bearbeiten und Ihnen die Möglichkeit geben, einen neuen Anwalt aufzusuchen, ohne dass er Ihnen eine Rechnung stellen wird.
Ansonsten würde ich nocheinmal vorschlagen, einen weiteren Kollegen in einem Beratung im Gespräch zu bitten, mögliche Ansprüche gegen den derzeitigen Anwalt zu prüfen, insbesondere, ob die Beratung der Art unzureichend ist, dass dortige Gebührenansprüche nicht gestellt werden können.
Ob ein erneuter Anwaltswechsel darüber hinaus höhere Erfolgsaussichten für Ihren Fall bringt, vermag ich natürlich nicht zu beurteilen. Jedenfalls spricht einiges dafür, dass Sie mit einer schnelleren Bearbeitung ihrer Sache rechnen können. Die von Ihnen aufgezeigten Verzögerungen erscheinen mir doch außergewöhnlich lange.
Durch eine Auflösung des Scheidungsverbundes entstehen grundsätzlich höhere Anwalts- und Gerichtskosten. Sofern Sie Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen, dürfte ihnen jedoch jedoch kein finanzieller Nachteil entstehen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen nunmehr abschließend beantworten konnte und wünsche Ihnen für den weiteren Verlauf viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
T. Teepe
Rechtsanwalt