20. Januar 2019
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21:49
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wie Sie schon zutreffend vermuten, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung und Ausgleich des Zugewinns im Fall der Scheidung.
2.
Damit stellt sich für Sie die Frage, wie man den Zugewinnausgleich berechnet.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind die Vermögenswerte getrennt für jeden Ehegatten zu zwei Stichtagen zu ermitteln: einmal zum Tag der Eheschließung und zum anderen zu dem Tag, an dem dem Ehegatten, der den Scheidungsantrag nicht gestellt hat, der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Dann hat man das Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung) und das Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags).
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist kompliziert, aber folgendes einfaches Beispiel verdeutlicht das Prinzip:
Angenommen, beide Ehegatten hatten bei der Heirat nichts. Dann beträgt das Anfangsvermögen bei beiden Ehegatten null. Der Ehemann soll nun ein Endvermögen von 100.000 € haben, die Ehefrau von 20.000 €. Dann hat der Ehemann während der Ehe 80.000 € mehr "erwirtschaftet". Der Betrag von 80.000 € ist auszugleichen, indem der Ehemann einen Betrag von 40.000 € an die Ehefrau zahlt.
3.
Zu Ihrem Anfangsvermögen gehören die Eigentumswohnung, die Sie mit Ihrer Ehefrau bewohnt haben und die vermietete Eigentumswohnung. Die weiteren beiden Wohnungen, die Sie während der Ehezeit gekauft haben, sind dem Endvermögen zuzurechnen. Ebenfalls zum Endvermögen gehört der Wertzuwachs jener beiden Wohnungen, die Sie schon vor der Eheschließung hatten.
D. h., Sie haben bereits ein recht hohes Anfangsvermögen, das durch die Wertsteigerung der beiden "Altimmobilien" und den Kauf der weiteren Immobilien noch gestiegen ist. Mithin haben Sie ein höheres Endvermögen als das Anfangsvermögen, so dass sich ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau errechnen wird. Wie hoch dieser Anspruch ist, lässt sich aufgrund der Angaben nicht ermitteln.
Ihre Ehefrau hat - so meine Vermutung - bei der Eheschließung kein Vermögen gehabt. Nun ist sie Eigentümerin der Wohnung in Thailand, die auf der Seite Ihrer Ehefrau zum Endvermögen zählt. Hier wäre also Ihre Ehefrau Ihnen gegenüber ausgleichspflichtig.
Aus der Gegenüberstellung der beiden Zahlen ergibt sich dann, wer gegenüber wem in welcher Höhe zum Zugewinnausgleich verpflichtet ist.
4.
Bezüglich des Brautgeldes wird die Auffassung vertreten, dass die Familie der Ehefrau bzw. die Ehefrau das Brautgeld nicht zurückzuzahlen braucht. Folgt man dieser Rechtsauffassung, spielt das Brautgeld im Fall der Scheidung keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt