Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bei der geplanten Unterhaltsreform geht es um folgendes:
Wie immer im Unterhaltsrecht soll das Kindeswohl gefördert werden. Diesbezüglich wird die Rangfolge geändert. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Ranges wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten wiederum sind gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) privilegiert. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang. Der Kindesunterhalt soll künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt.
Des weiteren geht es um die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung. Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Da Ihre Frau sowieso schon erwerbstätig ist, dürfte auch dies für Ihre Scheidung keine Rolle spielen.
Hinsichtlich der Berufstätigkeit Ihrer Frau trotz Kinderbetreuung:
In der Regel von einer zumutbaren Tätigkeit ausgegangen. Sollte Ihre Frau für die älteren Kinder auch barunterhaltspflichtig werden, so ist von ihrem Einkommen ein Betreuungsbonus für die Betreuung des jüngsten Kindes abzuziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Ich wollte weniger eine allgemeine Erläuterung der anstehenden Gesetzesänderungen, sondern ganz konkret wissen:
1. Wenn ich mit der Scheidung noch bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen warten würde, könnten dann eventuell die Höhe der von mir zu leistenden Zahlungen an meine Frau geringer ausfallen? Sollte ich deshalb lieber noch mit der Scheidung warten, wenn ich etwas weniger zahlen möchte? (Die Zahlungen für die Kinder sind und bleiben ja sowieso durch die Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben)
2. Darf ich das Gehalt meiner Frau in die Berechnung meiner an sie zu zahlenden Summe einbeziehen oder darf ich das nicht, weil sie ja eigentlich wegen der kleinen Tochter nicht arbeiten muß. Sie argumentiert nämlich, dass das Arbeiten zur Zeit ihre freiwillige Sache ist, deren Gewinn sie deshalb auch allein ausgeben darf, der also nicht bei der Berechnung der Höhe meiner Zahlung zu berücksichtigen ist. Wer hat Recht?
Bitte antworten sie ganz konkret auf jede Frage mit ja oder nein. Die Einzelheiten muß ich dann sowieso noch genauer klären.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1. Nach der Reform werden zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder befriedigt, nur wenn dann noch Einkommen übrig bleibt, muss auch Unterhalt an die Ehegatten bezahlt werden. Ob sich das für Sie günstig oder nicht auswirkt, kann ich nicht mit einem konkreten Ja oder Nein beantworten, da hierfür eine komplette Familienunterhaltsberechnung( wie hoch ist Ihr Einkommen, das Ihrer Frau, welche Kinder sind unterhaltsberechtigt, wie hoch ist die Barunterhaltsverpflichtung Ihrer Frau, wie hoch Ihre etc.) durchgeführt werden müsste. Ich bitte um Ihr Verständnis wenn ich Sie diesbezüglich hinsichtlich einer Erstberatung zu angemessener Vergütung an einen Anwalt Ihres Vertrauens verweisen möchte.
2. In der Regel wird eine Tätigkeit trotz Kinderbetreuung als zumutbare Tätigkeit angesehen und daher auf den Bedarf Ihrer Frau angerechnet. Hiervon ist jedoch wiederum- wie schon bereits erwähnt- ein Kinderbetreuungsbonus in Abzug zu bringen. Insofern hat Ihre Frau also Unrecht, wenn Sie behauptet ihre Erwerbstätigkeit hätte keinen Einfluss auf die von Ihnen an sie zu zahlenden Unterhaltsleistungen.