Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Ihre Frau muss ein Auszahlungsangebot nicht annehmen. Wenn Sie sich im Gegenzug weigern einem vollständigen Verkauf zuzustimmen müssen sie entweder gemeinsam Eigentümer bleiben oder eine Teilungsversteigerung durchführen.
Diese Versteigerung würde zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erfolgen. Sie könnten dann aber mitbieten und die Immobilie selber erwerben.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Also kann es nur sein, dass der Preis der in einer Versteigerung erzielt wird höher ist, als der Preis den ein Gutachter für die Wohneinheit schätzen würde.
Sehr geehrter Fragesteller,
Bei der Zwangsversteigerung werden in aller Regel niedrigere Werte als der Marktwert realisiert. (Es kann im Einzelfall auch zu einem höheren Gewinn kommen).
Das Verfahren auf Teilungsversteigerung dauert im Idealfall etwa 1 Jahr. Sperrt sich eine Partei, kann sich das Verfahren noch deutlich in die Länge ziehen.
Für den inneren Frieden (persönlich und zum Ex-Partner) ist die Versteigerung sicherlich das schädlichste Vorgehen (sollte eine Einigung nicht möglich sein dennoch alternativlos).
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt