Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist stets eine Einzelfallentscheidung. Im Regelfall - als groben Anhaltspunkte - nimmt die Rechtsprechung ein Drittel der Ehezeit an, wenn darüber hinaus kein ehebedingter Nachteil, z. B. durch die Kinderbetreuung besteht. Lebenslange Unterhaltsansprüche scheiden heute in aller Regel aus.
Damit wird in Kauf genommen, dass ein Ehepartner, des sich nicht selber unterhalten kann, auf Dauer zum Sozialfall wird.
Eine neue Ehe bei Ihnen schließt den Ehegattenunterhalt nicht aus. Allerdings gilt auch hier: Sie werden nicht lebenslang zahlen müssen, sondern aller Voraussicht nur für einige Jahre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Dauer des nachehelichen Unterhalts ist stets eine Einzelfallentscheidung. Im Regelfall - als groben Anhaltspunkte - nimmt die Rechtsprechung ein Drittel der Ehezeit an, wenn darüber hinaus kein ehebedingter Nachteil, z. B. durch die Kinderbetreuung besteht. Lebenslange Unterhaltsansprüche scheiden heute in aller Regel aus.
Damit wird in Kauf genommen, dass ein Ehepartner, des sich nicht selber unterhalten kann, auf Dauer zum Sozialfall wird.
Eine neue Ehe bei Ihnen schließt den Ehegattenunterhalt nicht aus. Allerdings gilt auch hier: Sie werden nicht lebenslang zahlen müssen, sondern aller Voraussicht nur für einige Jahre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-