21. Februar 2020
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15:31
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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nach der Scheidung muss der nacheheliche Unterhalt nicht mehr gezahlt werden, da eine Bedürftigkeit nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erkennbar ist.
Zudem besteht immer die zusätzliche Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt vorsorglich zeitlich zu begrenzen.
Sofern keine Vereinbarungen getroffen worden sind oder noch getroffen werden, wird das jeweilige Anfangsvermögen (Tag der Heirat) mit dem Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ) verglichen. Die Differenz ist dann der jeweilige Zugewinn, der dann hälftig auszugleichen ist.
Hinsichtlich der Spekulationssteuer ist es in der Tat nicht unkompliziert:
Gehört die Immobilie wie in Ihren Fall beiden Ehegatten und einer zieht von Ihnen nun wegen der Trennung aus, erfüllt nur der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Kriterien der Selbstnutzung.
Das bedeutet, für den anderenen, ausziehenden Ehegatten kann dann beim späteren Verkauf entsprechend seines Anteiles ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein.
Sofern man nicht (z.B. in einer Scheidungsfolgevereinbarung) diesen Steuernachteil ausgleicht, ist es also tatsächlich so, dass zur Vermeidung der Steuerpflicht beide Ehepartner in der Wohnung verbleiben sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg