Scheidung 2020

21. Februar 2020 14:18 |
Preis: 75,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir sind 12 Jahre verheiratet (seit Februar 2008) und haben uns am 18.01.2020 getrennt. Es sind keine Kinder vorhanden. Es besteht Zugewinngemeinschaft.
Alter Ehefrau: 35 Jahre, Alter Ehemann: 52 Jahre.
Wir sind beide Vollzeit und unbefristet beschäftigt (Einkommen Ehefrau, ca. € 60.000 p.a., Einkommen Ehemann ca. € 90.000 p.a.)
Zu Beginn der Ehe hatte die Ehefrau kein Vermögen, der Ehemann hatte eine schuldenfreie Eigentumswohnung (Kaufpreis 2001: € 110.000, Verkauf 2013: € 160.000), sowie ein Aktien/Geldvermögen von ca. € 50.000.

Wir wohnen zur Zeit noch beide in unserer Eigentumswohnung (Im Grundbuch 50:50 auf beide Parteien eingetragen, der Wert wird zur Zeit von verschieden Maklern ermittelt, voraussichtlich € 550.000 - € 600.000). Auf der Wohnung sind noch Schulden in Höhe von € 40.000 vorhanden. Die Wohnung wurde erst im Februar 2019 gekauft und im Juni 2019 bezogen (war bei Verkauf noch vermietet).
Wir wohnen aber getrennt, zwei Schlafzimmer, nicht zusammen essen, kochen, waschen, etc.
Verkauf der Wohnung ist voraussichtlich erst 2021 möglich, da sonst Spekulationssteuer in sehr großer Höhe anfallen würde. (ca. € 30.000 – 50.000)
Wahrscheinlich müssen wir bis 2021 in der Wohnung wohnen bleiben oder eine Person übernimmt die Wohnung und zahlt die andere Person aus?
Zusätzlich verfügt der Ehemann noch über ein Depot im Wert von ca. € 50.000.

Die Steuerklassen wurden grade auf Steuerklasse 4 für beide Parteien umgestellt. Das wird aber erst ab März 2020 wirksam.
Trennungsunterhalt wird momentan € 600 monatlich bezahlt. Muss nach der Scheidung auch nachehelicher Unterhalt wegen Bedürftigkeit bezahlt werden?, über welchen Zeitraum?

Wie sieht die Aufteilung des Vermögens bei Zugewinngemeinschaft aus?
Müssen beide Parteien in der gemeinsamen Eigentumswohnung bis 2021 wohnen um die sehr hohe Spekulationssteuer zu vermeiden? oder reicht eine Partei?

21. Februar 2020 | 15:31

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


nach der Scheidung muss der nacheheliche Unterhalt nicht mehr gezahlt werden, da eine Bedürftigkeit nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erkennbar ist.

Zudem besteht immer die zusätzliche Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt vorsorglich zeitlich zu begrenzen.



Sofern keine Vereinbarungen getroffen worden sind oder noch getroffen werden, wird das jeweilige Anfangsvermögen (Tag der Heirat) mit dem Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ) verglichen. Die Differenz ist dann der jeweilige Zugewinn, der dann hälftig auszugleichen ist.



Hinsichtlich der Spekulationssteuer ist es in der Tat nicht unkompliziert:

Gehört die Immobilie wie in Ihren Fall beiden Ehegatten und einer zieht von Ihnen nun wegen der Trennung aus, erfüllt nur der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die Kriterien der Selbstnutzung.

Das bedeutet, für den anderenen, ausziehenden Ehegatten kann dann beim späteren Verkauf entsprechend seines Anteiles ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gegeben sein.

Sofern man nicht (z.B. in einer Scheidungsfolgevereinbarung) diesen Steuernachteil ausgleicht, ist es also tatsächlich so, dass zur Vermeidung der Steuerpflicht beide Ehepartner in der Wohnung verbleiben sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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