Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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zunächst sind Sie, da Sie den Schaden verursacht haben, zum Ersatz in Höhe der angemessnen Kosten verpflichtet (warum allerdings 66% verlangt werden, ist so nicht nachvollziehbar; Näheres dazu aber unten). Dieses ergibt sich aus den Vorschriften des § 823 BGB. Dabei spielt es leider keine Rolle, dass der Fotograf eine Vollkasokversicherung hätte abschleißnen müssen; aus dieser "Säumnis" können Sie keinerlei Vorteile ziehen.
Ob hier Ihre Haftpflicht eingreift, hängt von dem Vertrag ab; hier sollten Sie den Versicherungsfall aber schnell melden, damit die Versicherung die Ansprüche nicht ablehnt.
Etwas anders kann sich nur dann ergeben, wenn Sie als Arbeitnehmerin (oder arbeitnehmergleiche Person) einzustufen wären. Das hängt aber davon ab, wie der Vertrag mit dem Fotograf formuliert worden ist. Denn sollten Sie ggfs. hierunter fallen, müsste der Fotograf als Arbeitgeber Sie nun für Verschulden mit leichter Fahrlässigkeit (was Tatfrage sein wird) freistellen und kann dann auch Ihnen gegenüber keine Ansprüche geltend machen.; nur bei mittlerer, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, würden Sie dann (anteilig, so dass dann auch die 66% wieder einen Sinn machen) haften.
Das alles bedarf aber einer individuellen Beratung, die dieses Forum nicht bieten kann (siehe Button "Hilfe"). Deshalb sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Bezüglich der dann entstehenden Kosten besteht ev. die Möglichkeit, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylviua True-Bohle
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich werde sofort bei meiner Versicherung nachfragen.
Ich bin aber doch automatisch als Fotoassistent weisungsgebunden tätig. Ich arbeite zwar freiberuflich, aber nach Anweisung.In solchen Branchen gibt es keine Verträge.
Wenn ich einen Anwalt kontaktiern sollte, müßte er dann im Fachgebiet Arbeitsrecht sein?
Genau die Frage der Weisungsabhängigkeit wird hier zur Abgrenzung der Scheinselbständigkeit eine gewichtige Rolle spielen (Vielleicht sollte der Vertrag daraufhin grundsätzlich überprüft werden). Und dabei kommt es nicht auf den Wortlaut des Vertrages, sondern den tatsächlichen Umständen an, die geklärt werden müssen.
Einen Fachanwalt brauchen Sie zwar nicht, er sollte sich aber mit Arbeitsrecht sicherlich gut auskennen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück.