Schadensfall bei freiberuflicher Tätigkeit

10. Oktober 2005 10:57 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


11:27
Im Juli war ich mit einem deutschen Fotografen im Ausland tätig.Wir hatten einen Mietwagen aus Deutschland dabei, indem sich unser Equipment befand.Der Fotograf hatte den Wagen gemietet und ich war mit als Fahrer eingetragen.
Während eines jobs sollte ich den Wagen holen und schrammte leider in einem engen Parkhaus die Seitentür.
Jetzt,Monate später bekomme plötzlich ich eine Rechnung von diesem Fotografen. Ich soll 66% des Unfallschaden bezahlen(434,85 Euro inkl. MwSt).
Muß ich diese Summe wirklich zahlen?Der Fotograf hätte ja beim Mietwagen eine Vollkaskoversicherung nehmen können.
Kann ich das nachträglich noch über meine betriebliche Haftpflicht laufen lassen? Wie bin ich eigentlich geschützt, wenn ich für einen Fotografen mit meinem privat Fahrzeug fahre?

Monate vorher, der Schaden war geringer, passierte mir soetwas ähnliches und der Fotograf übernahm die Kosten.
Zur Erklärung meiner beruflichen Stellung:Ich bin Fotografin und freiberuflich als Fotoassistentin tätig. D.h. ich werde von Fotografen für bestimmte Jobs gebucht und diese bekommen von mir später eine Rechnung.
Es wäre toll, wenn sie mir schnell antworten würden. Ich finde die Sitation nicht besonders angenehm und verdiene auch nicht soviel Geld bei solchen Aufträgen.
10. Oktober 2005 | 11:11

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst sind Sie, da Sie den Schaden verursacht haben, zum Ersatz in Höhe der angemessnen Kosten verpflichtet (warum allerdings 66% verlangt werden, ist so nicht nachvollziehbar; Näheres dazu aber unten). Dieses ergibt sich aus den Vorschriften des § 823 BGB. Dabei spielt es leider keine Rolle, dass der Fotograf eine Vollkasokversicherung hätte abschleißnen müssen; aus dieser "Säumnis" können Sie keinerlei Vorteile ziehen.

Ob hier Ihre Haftpflicht eingreift, hängt von dem Vertrag ab; hier sollten Sie den Versicherungsfall aber schnell melden, damit die Versicherung die Ansprüche nicht ablehnt.

Etwas anders kann sich nur dann ergeben, wenn Sie als Arbeitnehmerin (oder arbeitnehmergleiche Person) einzustufen wären. Das hängt aber davon ab, wie der Vertrag mit dem Fotograf formuliert worden ist. Denn sollten Sie ggfs. hierunter fallen, müsste der Fotograf als Arbeitgeber Sie nun für Verschulden mit leichter Fahrlässigkeit (was Tatfrage sein wird) freistellen und kann dann auch Ihnen gegenüber keine Ansprüche geltend machen.; nur bei mittlerer, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, würden Sie dann (anteilig, so dass dann auch die 66% wieder einen Sinn machen) haften.

Das alles bedarf aber einer individuellen Beratung, die dieses Forum nicht bieten kann (siehe Button "Hilfe"). Deshalb sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Bezüglich der dann entstehenden Kosten besteht ev. die Möglichkeit, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylviua True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2005 | 11:22

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Ich werde sofort bei meiner Versicherung nachfragen.
Ich bin aber doch automatisch als Fotoassistent weisungsgebunden tätig. Ich arbeite zwar freiberuflich, aber nach Anweisung.In solchen Branchen gibt es keine Verträge.
Wenn ich einen Anwalt kontaktiern sollte, müßte er dann im Fachgebiet Arbeitsrecht sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2005 | 11:27

Genau die Frage der Weisungsabhängigkeit wird hier zur Abgrenzung der Scheinselbständigkeit eine gewichtige Rolle spielen (Vielleicht sollte der Vertrag daraufhin grundsätzlich überprüft werden). Und dabei kommt es nicht auf den Wortlaut des Vertrages, sondern den tatsächlichen Umständen an, die geklärt werden müssen.

Einen Fachanwalt brauchen Sie zwar nicht, er sollte sich aber mit Arbeitsrecht sicherlich gut auskennen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück.

ANTWORT VON

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