Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Grundsätzlich haftet auch der Arbeitnehmer für Schäden, welche er dem Arbeitgeber zugefügt. Soweit es sich um einen Dienstwagen handelt, so steht dieser im Eigentum des Arbeitgebers. Verursacht der Arbeitnehmer einen Verkehrsunfall, so fügt er dem Arbeitgeber einen Schaden zu. Die Haftung des Arbeitnehmers wird infolge der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses jedoch durch den sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich begrenzt. Dieser besagt, dass Arbeitnehmer nur insoweit haftet, als er vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden verursacht hat. Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit scheidet aus. Vorsätzliches Verhalten wird vorliegend wohl ausscheiden. Verletzt jemand im Straßenverkehr die Vorfahrtsberechtigung, so verletzt er §8 StVO. Dabei ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem erhöhten Maße außer acht gelassen, damit grob fahrlässig gehandelt hat.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, so besteht die Haftung dem Grunde nach. Die Frage ist nur, inwieweit die Haftung der Höhe nach begrenzt wird. Die Begrenzung wird zum einen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorgenommen. Übersteigt der Sachschaden deutlich den monatlichen Verdienst des Arbeitnehmers so wird die Haftung auf zwei Bruttomonatsgehälter begrenzt. Auch geht das Bundesarbeitsgericht bei der groben Fahrlässigkeit davon aus, dass eine Quotelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattfinden kann. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Maß der Arbeitsnehmer seine Pflichtverletzung begangen hat. Hierzu bedürfte es jedoch die Kenntnis einzelner Umstände.
Zudem tendieren Teile der Rechtsprechung dahin - so das Landesarbeitsgericht Bremen vom 26.7.1999, Az.: 4 Sa 116/99, eine Begrenzung der Haftung auf die Höhe einer zumutbaren und üblichen Versicherung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nur dann die Differenz zwischen dem Beitrag zu Teilkasko in Bezug auf den Beitrag zur hypothetischen Vollkasko verlangen kann, soweit dem Arbeitgeber der Abschluss einer Vollkaskoversicherung zumutbar und auch üblich gewesen wäre. Es ist jedoch weder zumutbar noch üblich, für ein Fahrzeug, welches älter als 10 Jahre ist, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Insoweit wird dieses Argument vorliegend nicht greifen. Eine Beschränkung kann damit allenfalls unter Betrachtung eine Quotelung oder aber eines groben Missverhältnisses zwischen Schaden und Verdienst des Arbeitnehmers in Betracht kommen.
Insoweit ist Ihnen anzuraten, dem Arbeitnehmer gegenüber anzuzeigen, dass er aus dem Unfallgeschehen wegen grobfahrlässigen Verhalten haftet. Zudem sollten Sie den Schaden der Höhe nach geltend machen, wobei ich darauf verweise, dass vorliegend auf Totalschadenbasis abzurechnen ist. Dies bedeutet, dass Sie vom Arbeitnehmer allenfalls den Wiederbeschaffungswert, abzüglich Restwert verlangen können. Zu berücksichtigen sind zudem Leistungen, die durch die Versicherung erbracht werden. Ich weise auch darauf hin, dass Sie insoweit nicht zum Abzug vom monatlichen Lohn berechtigt sind, soweit dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden. Bestenfalls sollte der Arbeitnehmer ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen, wonach er aus dem Unfallgeschehen auf einen Betrag, der von Ihnen noch näher zu berechnen ist, haftet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und verbleibe
Sehr geehrte Frau Schwuchow,
haben Sie vielen Dank für die sehr umfassende Einschätzung. Sie haben mir damit schon sehr weitergeholfen.
Vermutlich hatten Sie eine konkrete Fragestellung übersehen:
Die betreffende Mitarbeiterin ist alleinerziehend und auf ihr volles Gehalt angewiesen. Ein Abzug vom Lohn kommt für mich daher schon aus "ethischen" Gründen nicht in Frage, auch wenn der Schaden natürlich sehr ärgerlich ist. Meines Erachtens würde sich eine Inanspruchnahme der Mitarbeiterin auch nicht wirklich positiv auf ihre künftige Motivation auswirken.
Ich hatte deshalb in der Ausgangsfrage um Mitteilung gebeten, ob im o.g. Fall (grob fahrlässiges Handeln) auch eine Haftpflichtversicherung einspringen muss?
Die Mitarbeiterin ist bei der INTER Allgemeine Versicherung AG mit Sitz in Mannheim haftpflichtversichert.
Bei einer Nachfrage meinerseits behauptete der Sachbearbeiter am Telefon, dass für solche Schäden nur KFZ-Haftpflichtversicherungen aufkommen müssten. Nach der Sachverhaltsschilderung betonte der Sachbearbeiter zwar, dass er noch nie davon gehört habe, dass die private Haftpflichtversicherung für soetwas aufkommen müsste, versprach mir dann aber, einen Fragebogen zur Schadenanzeige zuzusenden.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage möchte ich in der Gestalt beantworten, dass die private Haftpflicht nicht eintrittspflichtig ist, da der Unfall in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschah, zudem hierfür ein Spezialversicherung, die Kfz-Haftpflicht besteht.
Der Sachbearbeiter der Versicherung hat damit Recht. Sollte Ihnen ein Fragebogen zugesandt werden, sollten Sie selbstverständlich versuchen, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Ich bedaure, Ihnen keine andere Mitteilung geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow