11. November 2009
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20:00
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Erbringt der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag, d.h. die Zahlung des vereinbarten Lohns, nicht pünktlich, so gerät er rechtlich betrachtet in Verzug.
Dies hat zunächst zur Folge, das der ausstehende Lohn entsprechend § 288 BGB ab Verzugsbeginn mit derzeit 5,12 Prozent Zinsen zu verzinsen ist.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den so genannten Verzögerungsschaden zu bezahlen.
Dieser kann beispielsweise in durch eine Überziehung des Girokontos angefallenen Überziehungszinsen bestehen.
Grundsätzlich ist hierbei der Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte der Arbeitgeber den Lohn pünktlich zur Auszahlung gebracht.
Dementsprechend können Rechnungen, die auch bei pünktlicher Zahlung des Lohns fällig gewesen wären nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass die EUR 2000,00 die Sie in Ihrer Schilderung des Sachverhalts als Schaden angeben, zunächst einmal näher aufgeschlüsselt werden sollten. Handelt es sich hierbei um Rechnungen, die Sie auch bei pünktlicher Zahlung des Lohns hätten zahlen müssen, so können diese nicht als Schaden geltend gemacht werden. Etwas anderes würde beispielsweise für Mahngebühren oder sonstige Kosten gelten, die von Ihren Gläubigern aufgrund der Nichtzahlung gegenüber Ihnen geltend gemacht werden. Diese Kosten könnten Sie als Verzugsschaden gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen.
Unberührt hiervon bleibt selbstverständlich Ihr eigentlicher Anspruch auf Zahlung des Lohnes.
Hier sollten Sie ernsthaft in Erwägung ziehen, Ihre Forderungen kurzfristig, beispielsweise durch Erhebung einer Klage, titulieren zu lassen, damit Sie gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber bei weiterem Zahlungsverzug Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht