16. August 2010
|
11:01
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Dadurch, dass die Gegnerin einfach einer anderen Festgesellschaft das Piratenschiff kurzfristig zur Verfügung gestellt und Sie einfach umquartiert hat sowie die Abrechnung nach Gläsern anstatt nach Flaschen erfolgt ist, liegt ein Bruch des geschlossenen Vertrages vor. Zu prüfen ist, ob aus diesem Schadenersatzansprüche und folgen und wenn ja – in welcher Höhe.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Feier stattgefunden hat, weshalb Sie grundsätzlich die konsumierten Getränke und auch den DJ bezahlen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt nicht jede Beeinträchtigung eines kommerzialisierten Lebensgutes zu einem Vermögensschaden. Dies gilt auch in Ihrem Fall, da die Verlegung der Feier als entstandener Nachteil als solcher nicht in Geld bewertet werden kann. Da die Feier aber unter einem anderen Motto stattfinden sollte, können Sie die Kosten für ein allein zu diesem Zweck erworbene Gegenstände wie z.B. ein extra gekauftes Piratenkostüm (Beleg erforderlich) verlangen. Indem das Fleisch eine Stunde zu spät fertig war, ist Ihnen zwar Ärger, aber ebenfalls kein geldwerter Schaden entstanden.
Weiter kann ggf. die Differenz der Kosten des Ausschanks nach Gläsern und Flaschen für Wasser und Wein verlangt werden.
Sie müssen aber darlegen und beweisen können, dass Ihnen das Piratenschiff definitiv zugesagt worden ist und auch eine Abrechnung von Wein und Wasser nach Flaschen stattfinden sollte.
Sofern Sie den Verdacht haben, dass Ihnen der Getränkekonsum von Personen in Rechnung gestellt wird, die gar die Ihre Gäste gewesen sind, müssen Sie dies belegen können, dann können Sie auch die hierfür angesetzten Kosten verlangen.
Die Anwalts- und Gerichtskosten orientieren sich am Gegenstandswert. Da ich im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilen kann, welche Kosten Sie für die Durchführung des Mottos hatten, die Sie sonst nicht gehabt hätten und wie viel Sie an Getränken durch die Berechnung nach Gläsern mehr bezahlt haben, kann ich hier keinen Wert angeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt