Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich ergibt sich der Umfang der vom Verkäufer durchzuführenden Massnahmen aus dem Vertrag. Sie müssten dem Verkäufer für die nicht durchgeführten – von Ihnen verlangten - Massnahmen eine angemessene Frist setzen zur Leistung und Nacherfüllung setzen, § 281 BGB.
Welche MAssnahmen das genau sind – elektrischer Heizung oder Wasserheizung – ergibt sich aus dem Vertrag.
Nach erfolglosem Fristablauf können Sie dann Schadensersatz in Höhe der dafür tatsächlich aufzuwendenden Kosten (der Kostenvoranschlag wäre nur ein Indiz) verlangen.
Grundsätzlich könnten Sie aufrechnen und den Rest einklage, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Möglicherweise ergeben sich aber Schwierigkeiten mit der Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer mit dem Verkäufer.
Deshalb müsste dies wirklich sorgfältig überprüft werden.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
26. Juli 2010 | 12:46
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Eine kleine Nachfrage habe ich noch. Muß die angemessene Frist zur Leistung und Nacherfülltung gesetzt werden, obwohl eine vertraglich eine Frist für die Fertigstellung der Arbeiten und zwar der 31.03.2010 vereinbart war? Wäre sie in diesem Fall nicht entbehrlich?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26. Juli 2010 | 14:14
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Fristsetzung ist in Ihrem Fall erforderlich, weil weder eine "ernsthafte und endgültige Verweigerung" durch den Käufer vorliegt, noch besondere Umstände, wie z.B. ein Fixgeschäft.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt