3. September 2012
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19:40
Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Dietze
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte:
Für einen Durchgriff gegen den verbliebenen Gesellschafter sehe ich keinen Anhaltspunkt. Es ist ja gerade Sinn und Zweck der Einrichtung einer GmbH, dass die Gesellschafter eben gerade nicht mit ihrem Privatvermögen haften.
Für die von Ihnen angesprochene Feststellungsklage sehe ich auch keine Handhabe. Eine solche kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine "normale" Leistungsklage - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich ist.
Dem entgegenstehend entnehme ich Ihrer Schilderung, dass Ihre Forderung gegen die GmbH bereits tituliert ist. Falls ich Sie in diesem Punkt richtig verstanden habe und das zutrifft, sollten Sie ohne Zögern aus Ihrem Titel die Zwangsvollstreckung gegen die GmbH betreiben. Also Gerichtsvollzieher beauftrgen mit der Beitreibung und falls die Vollstreckung erfolglos bleiben sollte, können Sie notfalls als Gläubiger Insolvenz gegen die GmbH beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Dietze, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Johannes Dietze