Schadensersatz für mehrfache, nicht erfolgte Abholung

6. Januar 2025 15:04 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren RAe,

am 22.12.2024 habe ich bei einem bekannten Versandunternehmen eine Retoure angemeldet, die aufgru d Ihrer Maße die Abholung durch eine, durch den Händler beauftragte, Spedition erforderte. Ich wurde per E-Mail gebeten, mir von dem Versender einen Termin zur Abholung der Retoure zukommen zu lassen. Das Versandunternehmen bestätigte mir anschließen eine Abholung durch die Spedition am 27.12.2024 zu "optimalen Bedingungen", allerdings könne man keine Uhrzeit eingrenzen?! Am 28.12.2024 informierte ich den Versender, dass ich den ganzen Tag vergeblich auf die Spedition gewartet hatte, man entschuldigte das Versäumnis und teilte mir einen 2. Abholtermin am 31.12.2024 mit. Das "Zeitfenster" für eine Abholung sei grundsätzlich zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr. Parallel zu meiner Mitteilung an den Versender, dass dieses Zeitfenster zu groß sei, da man selbst ebenfalls einzuhaltende Verpflichtungen habe, nahm ich persönlich Kontakt zur Spedition auf, die mich in ihren Antworten wiederholt mit standartisierten E-Mails nach Sendungs- und Auftragsnummern fragte. Diese sendete ich wiederholt, sogar mit Fotodokumentation der bereitgestellten Retourelabels, und außer erneuter Standardmails mit Entschuldigungen erhielt ich keine zufriedenstellende Information. Der 31.12.2024 verstrich erneut ohne Abholung und/oder Mitteilung hinsichtlich Verspätung. Dies teilte ich erneut, mittlerweile etwas ungehalten, sowohl dem Versandunternehmen, als auch der Spedition mit. Am 02.01.2025 wurde mir vom Versandunternehmen per E-Mail mitgeteilt, dass man zuvor bereits versucht habe, mich telefonisch zu erreichen (was ich eindeutig revidieren konnte) und man teilte mir seine Beschwerde bei der Fachabteilung der Spedition mit. Ein weiterer Abholtermin - gleiches Zeitfenster () - wurde mir zum 04.01.2025 mitgeteilt. Falls mir dieser nicht "zusagen" würde, solle ich kurz Bescheid geben. Am frühen Morgen des 03.01.2025 informierte ich das Versandunternehmen per E-Mail, dass das Zeitfenster für den 04.01.2025 absolut keine Option und ich mittlerweile mehr als verärgert sei. Die Spedition müsse sich, aufgrund ihrer mehrfachen Nichterfüllung, auf ein Zeitfenster von maximal 2 Stunden festlegen. Daraufhin erhielt ich, noch am selben Tag, einen "verständnisvollen" Anruf des Servicecenters des Versandunternehmens. Ich teilte mit, dass es mir am 04.01.2025 unter keinen Umständen möglich sei, 12 Stunden zuhause auf die Spedition zu warten und gewährleisten zu können, dass ich zum möglicherweise erfolgenden Abholzeitpunkt, anwesend sei. Parallel beauftragte sie daher die Spedition für einen Alternativtermin am 06.01.2025, den ich der Dame kulanterweise als Möglichkeit anbot, da ich an diesem Tag ohnehin ganztägig Zuhause sei. Wie erwartet verstrich der 04.01.2025 erneut ohne Erscheinen der Spedition, keine Info, keine Mitteilung. Heute, am 06.01.2025 um 13:00 Uhr, erfolgte schließlich die Abholung durch die Spedition.

Meine Frage nun lautet: Kann ich vom Versender (der selbst Vertragspartner der Spedition ist) eine Aufwandsentschädigung für meinen Zeitaufwand verlangen, da ich an 3,5 Tagen insgesamt 41 Stunden vergeblich für die Abholung der Spedition bereit stehen MUSSTE? Die Möglichkeit einer persönlichen Abgabe der Retoure bei der Spedition, die ich dem Versandunternehmen anbot, wurde mir ebenfalls verwehrt.
Aktuell pflege ich sowohl meinen Großvater (Pflegegrad 3, 96 Jahre), als auch meinen dementen Vater (PG 4, 75 Jahre) und muss ganztägig zur Verfügung stehen. Mein Tagesplan ist dadurch ziemlich straff, jedoch kann ich keine Bescheinigung über einen "Verdienstausfall" eines Arbeitgebers vorweisen, der mir einen finanziellen Abzug nachweisen könnte. Falls ich eine Aufwandsentschädigung fordern könnte, wie und in welcher Höhe sollte diese erfolgen? Die ganze Organisation der verstrichenen Tage war für mich mit erheblichem Aufwand verbunden und hat mich psychisch und physisch unter ernomen Druck gesetzt.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüße

S.H.
6. Januar 2025 | 16:41

Antwort

von


(2334)
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E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


[b]I.[/b]

In Ihrer Situation haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, vom Versender eine Entschädigung für den Ihnen entstandenen Aufwand zu verlangen.

Da der Versender Ihr Vertragspartner ist und die Spedition in seinem Auftrag handelt, ist er für die ordnungsgemäße Durchführung der Abholung verantwortlich.


1.

Leistungsverzug und Annahmeverzug:

Der Versender befindet sich in Annahmeverzug, da die Abholung der Retoure mehrfach nicht wie vereinbart erfolgte. Dies kann Ihnen das Recht geben, Schadensersatz für den Ihnen entstandenen Aufwand zu verlangen.


2.

Schadensersatzansprüche:

Sie können pauschalen Schadenersatz geltend machen, z.B. 40 Euro. Darüber hinaus könnten Sie auch Zinsen ab dem gescheiterten Abholtag geltend machen.


3.

Aufwandsentschädigung:

Da Sie an mehreren Tagen vergeblich auf die Spedition gewartet haben, können Sie eine Aufwandsentschädigung für die verlorene Zeit und den damit verbundenen Stress fordern. Die Höhe einer solchen Entschädigung ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie könnten eine angemessene Pauschale für jeden Tag ansetzen, an dem Sie vergeblich gewartet haben.


4.

Vorgehensweise:

Sie sollten dem Versender schriftlich (am besten per Einwurf-Einschreiben) eine Frist setzen, innerhalb derer er Ihnen die Aufwandsentschädigung zahlen soll. In Ihrem Schreiben sollten Sie den gesamten Sachverhalt schildern, die entstandenen Unannehmlichkeiten darlegen und die von Ihnen geforderte Entschädigungssumme beziffern.


5.

Weitere Schritte:

Sollte der Versender auf Ihre Forderung nicht reagieren, könnten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.



[b]II.[/b]

Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Korrespondenzen aufbewahren, um Ihre Ansprüche im Bedarfsfall belegen zu können.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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