Schadensersatz Zwangsräumung: Amthaftung oder Eigenmacht der Spedition
29. Dezember 2015 11:24
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Schadensersatz
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Folgender Sachverhalt:
Im Zuge einer Teilungsversteigerung kam es zu einer Veräußerung einer Immobilie, die mehreren Parteien gehört.
Zu dem Zeitpunkt des Zuschlags waren mehrere Wohnung unterschiedlich intensiv genutzt, eine große Wohung mit viel Inventar hatte mein Onkel als Zweitwohnsitz inne.
Nach der Teilungsversteigerung mit Zuschlag wurden die Wohungen bzw. die Immobilie zum Großteil geräumt, mein Onkel hatte mit dem ersteigerer mündlich vereinbart, die Wohnung nicht unmittelbar ausräumen zu müssen bis dieser eine Umbaugenehmigung hat.
Der Zustand hielt etwa zwei Jahre an (geduldete Weiternutzung der Immobilie). Nach zwei Jahren wurde mein Onkel dann zur Räumung innerhalb recht kurzer Zeit aufgefordert, und zur Herausgabe der Schlüssel. Die Schlüssel wurden auch herausgegeben. Da die Wohnung recht groß war, hat es nicht geklappt innerhalbd er gesetzten Frist neuen Räumlichkeiten zu besorgen (die Wohnung war deutlich größer als der Hauptwohnsitz), der neue Besitzer hat daraufhin die Herausgabe der Schlüssel genutzt, um meinen Onkel quasi auszusperren und gleichzeitig Zwangsräumung betrieben, zu der es auch kam.
Die Wohnung wurde ausgeräumt, aufgrund der Platzverhältnisse erst einmal eingelagert, in mehrere Container bei einer Spedition, die die Räumung durchgeführt hat. Das war vor drei Jahren.
Nun hat sich nach Auslieferung des letzten Containers herausgestellt, dass in erheblichem Umfang Hausrat und leider auch einige (ca. 8) wertvolle Dinge aus der Sammlung meines Onkels fehlen.
Die Spedition hat inzwischen Auskunft gegeben, wonach über 10 Tonnen während der Räumung entsorgt wurden, was auch indirekt als eigener Posten auf der Rechnung steht. Im Protokoll des Gerichtsvollzieher über die Räumung steht allerdings, dass alles zur Einlagerung an die Spedition übergeben wurde. Die Spedition hats ich dahingehend geäußert, dass sie nicht bestätigen kann oder möchte, bei der Entsorgung nur auf Anweisung des Gerichtsvollziehers gehandelt zu haben. Aufgrund des Ablaufs vor Ort und der bisherigen Äußerungen von Mitarbeitern der Spedition ("wir gehen immer so vor, dass wir auch entsorgen, und das dürfen wir auch") ist es gut möglich, dass die Spedition bzgl. Entsorgung in Eigenmacht gehandelt hat. Vom neuen besitzer war bei der Räumung auch ein Vertreter des neuen Eigentümers vor Ort, bei dem eher unwahrscheinlich ist, dass es sich an der Entsorgung beteiligt hat oder diese angewiesen hat (was er wohl auch nicht dürfte). Vor Ort hat mein Onkel sowohl gegenüber der Spedition als auch dem Gerichtsvollzieher erklärt, dass er alles eingelagert haben möchte, nur nur die Dinge entsorgt werden dürfen, die er explizt benennt. Es bestand also für alle offensichtliches Interesse an der vollständigen Einlagerung.
Zu klären ist für uns nun, wer haftet in diesem Fall für den Schaden, der durch die Entsorgung entstanden ist, und wie ist das richtige Vorgehen.
Wir möchten auf Schadensersatz vor allem aufgrund der 8 wertvollen Sammlungsstücke klagen, aber auch des Hausrats, der entsorgt wurde. So wie es sich aktuell darstellt, scheint die Spedition am ehesten verantwortlich (wegen Eigenmacht).
Verantwortlich könnten sein:
a) Der Gerichtsvollzieher, da er die formale Verantwortung trägt oder pflichtwidrig umfangreiche Entsorgung leider auch wertvoller gegenstände angeordnet hat.
b) Die Spedition, da sie in Eigenmacht entsorgt hat.
c) Der neue Besitzer, sollte er an der Entsorgung beteiligt gewesen sein (eher unwahrscheinlich - dass das auch nicht der Fall ist, würde er vermutlich direkt erklären, auch vor Gericht, womit dieser Fall schnell ausgeschlossen werden könnte) oder weil er das Verfahren betrieben hat.
Unsere Vorstellung:
Wir klagen gegen die Spedition, und verkünden den Streit gegenüber dem Gerichtsvollzieher und dem neuen Besitzer (um Verjährung auch gegen diese zu hemmen, und diese Parteien ggf. auf unserer Seite beim Prozess hinzuzuziehen), da vieles auf Eigenmacht der Spedition hindeutet.
Nun zur Frage:
Ist das korrekt? Wer sollte zunächst verklagt werden, und wer nur Empfänger der Streitverkündung? Ist Klage gegen Spedition und Streitverkündung ggü. den beiden anderen Parteien der sinnvollste Weg?
Was bedeutet dabei das Subsidiaritätsprinzip aus Paragraf
§ 839 BGB Abs. 1 ("Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag."), bedeutet dass man muss erst gegen die Spedition oder andere Parteien klagen, selbst wenn schlussendlich doch der Gerichtsvollzieher haften würde, oder bedeutet es nur, dass in einem Verfahren wegen Amtshaftung Klage ggf. die Haftung oder Schadensersatzmöglichkeit auf anderem Wegen als gegen die Amtsperson berücksichtigt würde?
Zum Beispiel könnte die Klage auch gegen den Gerichtsvollzieher als formal Verantwortlichen gehen (bzw. das Bundesland als Dienstherren), und die Streitverkündung gegen die beiden anderen Parteien (Spedition und neuer Besitzer).