Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt.
Die Ansicht der Versicherung geht dahingehend fehl, dass Sie sich nicht auf das Angebot eines Händlers verweisen lassen müssen, welcher über das Internet ermittelt wurde und wohlmöglich weit entfernt von Ihrem Wohnort ansässig ist. Maßgeblich sind die Angebotes des lokalen Marktes (so: BGH, Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 217/06).
Als Schadensersatz steht Ihnen also der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, abzgl. der gutachterlich ermittelte Restwert i.H.v. 400 EUR, insgesamt also 3.100 EUR, zu.
Vergessen Sie nicht, die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. höchstens 25 EUR in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag ist pauschal ohne Nachweise für die entstandenen Mühen (Telefonate usw.) zu erstatten.
Ferner können Sie, bei Neuanschaffung eines Fahrzeuges, den Nutzungsausfall für die gutachterlich ermittelte Wiederbeschaffungszeit einfordern.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt.
Die Ansicht der Versicherung geht dahingehend fehl, dass Sie sich nicht auf das Angebot eines Händlers verweisen lassen müssen, welcher über das Internet ermittelt wurde und wohlmöglich weit entfernt von Ihrem Wohnort ansässig ist. Maßgeblich sind die Angebotes des lokalen Marktes (so: BGH, Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 217/06).
Als Schadensersatz steht Ihnen also der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, abzgl. der gutachterlich ermittelte Restwert i.H.v. 400 EUR, insgesamt also 3.100 EUR, zu.
Vergessen Sie nicht, die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. höchstens 25 EUR in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag ist pauschal ohne Nachweise für die entstandenen Mühen (Telefonate usw.) zu erstatten.
Ferner können Sie, bei Neuanschaffung eines Fahrzeuges, den Nutzungsausfall für die gutachterlich ermittelte Wiederbeschaffungszeit einfordern.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt