Schadensabwicklung nach einem Unfall

10. Dezember 2007 13:13 |
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Verkehrsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe folgende Frage bzw. folgendes Problem: Kürzlich hatte ich einen Unfall mit meinem alten Golf. Dass ich daran keine Schuld trage, steht außer Frage. Aber bei der ganzen Schadensabwicklung gibt es jetzt trotzdem Probleme. Die gegnerische Versicherung will nicht so, wie ich finde, dass es eigentlich sein sollte.

Das Sachverständigengutachten hat für meinen Golf ermittelt: Wiederbeschaffungswert 3.500 Euro, Restwert 400 Euro, Reparaturkosten 7200 Euro. Mein Plan ist, dass ich das Fahrzeug, das im Moment noch in meiner Garage steht, wieder fahrtüchtig mache. Auf die Optik kommt es mir nicht so sehr an, Hauptsache es fährt sicher und noch möglichst lange.

Das Gutachten habe ich bei der Versicherung des Unfallgegners vorgelegt. Sie hat mir jetzt aber ein so genanntes Restwertangebot vorgelegt, wonach ein Restwertaufkäufer 1100 Euro für mein Auto bieten würde und beruft sich auf eine Restwertbörse im Internet. Jetzt will sie an mich nur 2400 Euro zahlen.

Ich wüsste gerne: Ist das Rechtens?? Welcher Schadensersatz steht mir denn nun zu? Muss ich zum Restwert von 1100 Euro verkaufen?

Mit bestem Gruß!


Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt.

Die Ansicht der Versicherung geht dahingehend fehl, dass Sie sich nicht auf das Angebot eines Händlers verweisen lassen müssen, welcher über das Internet ermittelt wurde und wohlmöglich weit entfernt von Ihrem Wohnort ansässig ist. Maßgeblich sind die Angebotes des lokalen Marktes (so: BGH, Urt. v. 10.07.2007, Az. VI ZR 217/06).

Als Schadensersatz steht Ihnen also der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, abzgl. der gutachterlich ermittelte Restwert i.H.v. 400 EUR, insgesamt also 3.100 EUR, zu.

Vergessen Sie nicht, die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. höchstens 25 EUR in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag ist pauschal ohne Nachweise für die entstandenen Mühen (Telefonate usw.) zu erstatten.

Ferner können Sie, bei Neuanschaffung eines Fahrzeuges, den Nutzungsausfall für die gutachterlich ermittelte Wiederbeschaffungszeit einfordern.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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