Guten Morgen,
ich kann Ihnen leider nicht dazu raten, Ansprüche gegen den Veranstalter geltend zu machen.
Grundsätzlich hat ein Konzertveranstalter die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Besucher einer vom ihm durchgeführten Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Dies ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. So hat die Rechtsprechung einmal in einem aufsehenerregenden Fall den Veranstalter eines Punk-Konzertes wegen Hörschaden verurteilt, die ein Besucher davongetragen hatte.
Diese Verkehrssicherungspflicht geht jedoch nicht bis zum Ausschluß jeden Risikos. So gehört die Gefahr, im Rahmen eines Konertes an bestimmten neuralgischen Punkten wie Ein- und Ausgang aufgrund der Menschenmenge festzustecken, zum allgemeinen Risiko jeden Besuchers, auch wenn die von Ihnen geschilderte Situation sicherlich extrem war.
Hinzu kommt, daß der Veranstalter seine Sicherungspflichten nicht persönlich wahrnehmen muß -wie sollte das auch gehen ?-, sondern an Dritte delegieren kann. Hier ist offensichtlich ein Sicherheitsdienst eingesetzt worden. Der Veranstalter hat dann allein die Verpflichtung, einen geeigneten Dritten einzusetzen, der auch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten überwachen kann. Solange dem Veranstalter keine Anhaltspunkte bekannt sind, die gegen diese Eignung sprechen, genügt er seiner Verkehrssicherungspflicht bereits mit der Beauftragung des Dritten. Derartige Zweifel an der Eignung, die ja bereits vor der Veranstaltung bekannt sein müssen, werden Sie nicht beweisen können.
Ich kann Ihnen deshalb nicht anraten, Ansprüche gegen den Konzerveranstalter geltend zu machen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
ich kann Ihnen leider nicht dazu raten, Ansprüche gegen den Veranstalter geltend zu machen.
Grundsätzlich hat ein Konzertveranstalter die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die Besucher einer vom ihm durchgeführten Veranstaltung nicht zu Schaden kommen. Dies ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. So hat die Rechtsprechung einmal in einem aufsehenerregenden Fall den Veranstalter eines Punk-Konzertes wegen Hörschaden verurteilt, die ein Besucher davongetragen hatte.
Diese Verkehrssicherungspflicht geht jedoch nicht bis zum Ausschluß jeden Risikos. So gehört die Gefahr, im Rahmen eines Konertes an bestimmten neuralgischen Punkten wie Ein- und Ausgang aufgrund der Menschenmenge festzustecken, zum allgemeinen Risiko jeden Besuchers, auch wenn die von Ihnen geschilderte Situation sicherlich extrem war.
Hinzu kommt, daß der Veranstalter seine Sicherungspflichten nicht persönlich wahrnehmen muß -wie sollte das auch gehen ?-, sondern an Dritte delegieren kann. Hier ist offensichtlich ein Sicherheitsdienst eingesetzt worden. Der Veranstalter hat dann allein die Verpflichtung, einen geeigneten Dritten einzusetzen, der auch die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten überwachen kann. Solange dem Veranstalter keine Anhaltspunkte bekannt sind, die gegen diese Eignung sprechen, genügt er seiner Verkehrssicherungspflicht bereits mit der Beauftragung des Dritten. Derartige Zweifel an der Eignung, die ja bereits vor der Veranstaltung bekannt sein müssen, werden Sie nicht beweisen können.
Ich kann Ihnen deshalb nicht anraten, Ansprüche gegen den Konzerveranstalter geltend zu machen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
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