20. Mai 2016
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16:44
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail: mf@frischhut-recht.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der zugrunde liegenden Verträge ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend auf die genauen Umstände der Vertragsbeendigung und deren Beweisbarkeit ankommen wird.
Nach Ihren Angaben haben Sie sich mit der Vermieterseite geeinigt, dass Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden. Da es sich um ein befristetes Mietverhältnis gehandelt hat, ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Ein befristetes Mietverhältnis endet folglich entweder durch Fristablauf oder durch außerordentliche fristlose Kündigung. Gründe für eine fristlose Kündigung kann ich Ihren Angaben nicht entnehmen.
Als einzige Möglichkeit für eine vorzeitige Beendigung bleibt daher der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Es vorliegend einiges dafür, dass Sie und Ihr Vermieter sich über einen solchen Aufhebungsvertrag einig geworden sind. Ein Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Allerdings ist die Beweislage bei einem mündlichen Vertrag oft nicht ganz unproblematisch.
Die mir vorliegenden Informationen sprechen jedenfalls für einen Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Schadensersatzansprüche Ihres Vermieters wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung kämen grundsätzlich nur in Frage, wenn Sie dem Vermieter Anlass dazu gegeben hätten, Ihnen eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Auch dies ist nach Ihren Angaben nicht der Fall.
Selbst wenn Ihrem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zustünde, ist zudem fraglich welchen Schaden er geltend machen möchte. Aufgrund des bereits zustande gekommenen Anschlussmietverhältnisses ist, zumindest bei gleichbleibender Miethöhe, kein Schadenseintritt erkennbar.
Nach alledem ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch Ihres Vermieters für mich nicht nachvollziehbar. Sie sollten den Anspruch daher zurückweisen.
Sollten Sie bei der Abwehr der Schadensersatzansprüche anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Mietrecht spezialisierte Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mikio Frischhut