Schaden am Fahrzeug bald nach privaten Verkauf und Forderungen des Käufers

| 17. Januar 2024 15:29 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


17:15
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe als Privatmann mit einem Standardvertrag von ADAC kürzlich ein gebrauchtes, aber einwandfrei funktionierendes Dieselfahrzeug mit über 220.000 km verkauft. Der Käufer hat sich das Fahrzeug mit einer Begleitperson angesehen, eine Probefahrt durchgeführt und danach das Fahrzeug gekauft.

Kurz nach dem Fahrzeugwechsel (ca. 10 Tage später) ruft mich der Käufer an und berichtet, dass das Fahrzeug immer wieder beim Fahren ausgeht und etliche Warnleuchten anspringen. Vom Fachhändler hat er den Fehlercode auslesen lassen. Dieser besagt, dass eine Einspritzdüse defekt wäre. Zudem sollte dieser Fehler schon früher aufgetreten und mir bekannt gewesen sein.

Richtig ist, das wir ca. 1,5 Jahre vor dem Verkauf das Druckregelventil zur Kraftstoffpumpe tauschen mussten, da sich damals ein ähnlicher Fehler gezeigt hatte. Danach ist dieser oder ein ähnlicher Fehler in unserem Besitz-Zeitraum nicht mehr aufgetreten. Der oben geschilderte Fehler ist ebenfalls bis zum Verkauf nicht aufgetreten.

Nun schlägt der Käufer vor, dass die anstehenden Reparaturkosten jeweils hälftig von Verkäufer und Käufer getragen werden sollten, da mir ja der Fehler bekannt sein müsste. Ansonsten will der Käufer den Kauf rückgängig machen.

Frage: Zu was bin ich rein gesetzlich verpflichtet?
Muss ich als Privatperson für diesen Schaden haften? Kann der Käufer das bzw. die Rückgabe des Fahrzeuges gerichtlich einklagen? Leiste ich andererseits mit anteiliger Bezahlung schon ein Schuldeingeständnis und würde sich hieraus eine neue Verpflichtung/Haftung für mich ergeben?

Leider kann ich die Unversehrtheit des Fahrzeuges zum Verkaufszeitpunkt nicht beweisen, da ich vor dem Verkauf kein Motor-Fahrzeugcheck oder ähnliches habe durchführen lassen.


17. Januar 2024 | 16:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Grundsätzlich haftet ein Verkäufer für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehen. Als Privatverkäufer haben Sie jedoch die Möglichkeit, diese Haftung im Vertrag auszuschließen. In den meisten Standardverträgen, wie auch in dem von Ihnen verwendeten ADAC-Vertrag, ist ein solcher Ausschluss enthalten. Daher sind Sie grundsätzlich nicht zur Übernahme der Reparaturkosten oder zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie den Mangel kannten und diesen arglistig verschwiegen haben, wobei der Mangel auch schon bei Übergabe des Fahrzeugs und nicht erst einige Tage danach vorhanden gewesen sein muss. In diesem Fall wäre der Haftungsausschluss unwirksam. Der Käufer behauptet nun, dass Ihnen der Mangel bekannt war. Dies müsste er jedoch beweisen, was in der Praxis oft schwierig ist. Sie geben an, dass der Fehler in der Vergangenheit aufgetreten ist, aber seit der Reparatur nicht mehr. Daher hatten Sie keinen Grund zur Annahme, dass der Mangel noch besteht.

Wenn Sie sich nun auf einen Vergleich einlassen und einen Teil der Kosten übernehmen, könnte natürlich versucht werden, dies als Eingeständnis gewertet werden, dass Ihnen der Mangel bekannt war. Andererseits kann man eine entsprechende Übernahme auch ausdrücklich ohne „Anerkenntnis einer Rechtspflicht" übernehmen. Vorausgesetzt der Mangel besteht tatsächlich, hat mancher Verkäufer ja auch tatsächlich ein schlechtes Gewissen ohne tatsächlich etwas falsch gemacht zu haben, so dass derartiges durchaus vorkommt, ohne dass man tatsächlich dem Verkäufer daraus auch für die Zukunft einen Strick drehen kann.

Zusammengefasst kann der Käufer natürlich den Rücktritt erklären und die Rückabwicklung gerichtlich geltend machen. Nur wird er damit nach Ihrer Schilderung keinen Erfolg haben, weil er nicht nachweisen kann, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestand und dass Sie den Mangel kannten, so dass Rücktritt dementsprechend nicht wirksam wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2024 | 16:14

Hallo Hr. Alpers,

vielen Dank für die Antowrt.
Ich hätte noch eine Frage für den Fall, doch einen Teil der Kosten zu übernehmen:
Sollte das schriftlich erfolgen und in einem speziellen Musterverträge o. Musterschreiben?

Vielen Dank für die Beantwortung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2024 | 17:15

Der Vorteil, das Ganze schriftlich zu machen, wäre die Möglichkeit klarzustellen, dass Sie die Kosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernehmen und dass dies kein Eingeständnis eines Mangels oder einer Kenntnis eines Mangels zum Zeitpunkt des Verkaufs darstellt. Hier kann man ja auch darstellen, dass man sich hierauf nur einlässt, weil es Ihnen ja Ein spezieller Mustervertrag ist dafür nicht notwendig, es reicht ein einfaches Schreiben, in dem die Vereinbarung klar und unmissverständlich formuliert ist.

Ich wünsche Ihnen, dass sich das Ganze ohne größeren Streit erledigen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Januar 2024 | 07:15

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