Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung dort geltend gemacht werden können, wo die unerlaubte Handlung (schädigendes Ereignis) erfolgt ist. Dies wäre hier grundsätzlich der Unfallort. Eine Wahlmöglichkeit bei deliktischen Ansprüchen dieser Art besteht, wenn Handlungsort und Erfolgsort (Schadenseintritt) unterschiedliche Örtlichkeiten betreffen ( vgl Art. 5 Nr. 3 EuGVVO).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass Ansprüche aus unerlaubter Handlung dort geltend gemacht werden können, wo die unerlaubte Handlung (schädigendes Ereignis) erfolgt ist. Dies wäre hier grundsätzlich der Unfallort. Eine Wahlmöglichkeit bei deliktischen Ansprüchen dieser Art besteht, wenn Handlungsort und Erfolgsort (Schadenseintritt) unterschiedliche Örtlichkeiten betreffen ( vgl Art. 5 Nr. 3 EuGVVO).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
19. Oktober 2017 | 16:58
Danke für die schnelle Antwort.
Bedeutet Ihre Antwort, dass ich gem .Art 5 EuGVVO meine Klage dann bei dem für mich zuständigen Gericht in Deutschland einreichen kann ...oder nicht ?
Es geht um restliches Schmerzensgeld .
Was passiert wenn der Schweizer die Meinung vertritt dass ich nicht in Deutschland klagen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Oktober 2017 | 17:06
Gem der Gerichtsstandsbestimmung bei deliktischer Handlung ist im Grundsatz die Zuständigkeit nach dem Ort des schädigenden Unfallereignisses zu beurteilen.
Ergänzung vom Anwalt
19. Oktober 2017 | 16:36
Ggf. käme eine Klage in Deutschland gegen den Versicherer in Betracht. Dies ist möglich gem. Art. 11, 9 Abs. 1 Nr. 2 EuGVVO. Hierzu müssten aber weitere Prüfungen erfolgen, u.a. etwaiger Direktanspruch gegen Versicherer. Ggf sollte hier ein örtlich ansässiger Rechtsbeistand herangezogen werden.