9. Februar 2015
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19:47
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der erste Schritt besteht darin, den Schaden zu beziffern und zu belegen. Wenn die Schäden nicht zu beseitigen sind, müßten Briefkasten und Armatur ersetzt werden. Hier sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Ggf.müssen Sie einen Abzug "Neu für Alt" vornehmen.
Für eigene Reinigungsarbeiten werden Sie keine Ansprüche durchsetzen können.
2.
Liegt z. B. der Kostenvoranschlag vor, fordern Sie den Schädiger schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unter Beifügung einer Kopie des Voranschlags auf, den Schaden zu ersetzen. Hierzu setzen Sie eine dem Datum nach bestimmte Frist, z. B. zum 20.02.2015.
3.
Die Verjährung beträgt drei Jahre. D. H. wenn der Schädiger nicht zahlt und Sie keinen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) erwirkt haben, sind Ihre Schadenersatzforderungen mit Ablauf des 31.12.2017 verjährt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt