13. Mai 2024
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12:49
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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das Eigentum an einem Baum steht dem Grundstückseigentümer zu, auf dessen Grundstück die Pflanze verwurzelt und damit als wesentlicher Bestandteil verbunden ist im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB.
Ansprüche wegen Sachbeschädigung kann also nur der Eigentümer haben.
Wenn Ihnen aber an dem Baum Nutzungsrechte zustanden, dann wären hier Ansprüche denkbar.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke