7. Dezember 2005
|
16:17
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail: info@glatzel-partner.com
Wenn diese geringe Akku-Leistung nicht der vertraglich vereinbarten Leistung entspricht, so handelt es sich hier um einen Mangel. In einem solchen Fall können Sie Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigt, der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache bei Übergabe nicht schadhaft gewesen ist.
Sie müssen daher wie folgt vorgehen: Zeigen Sie dem Verkäufer den Mangel nochmals an und verlangen Sie innerhalb einer angemessenen Frist (2 Wochen) eine Nachbesserung, also Reparatur oder einen Ersatzakku. Sie sind gesetzlich zunächst dazu verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit dazu zu geben, den Mangel zu beheben.
Sollte der Verkäufer dann eine kostenlosen Nachbesserung endgültig verweigern, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Den Rücktritt müssen Sie aus Beweisgründen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erklären. Einen Mahnbescheid beantragen Sie erst, wenn der Verkäufer auf Ihre Rücktrittserklärung nicht reagiert. Alternativ wäre zu überlegen, ob Sie nicht einen Anwalt beauftragen, denn oftmals schüchtern anwaltliche Schreiben den Gegener ein.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Rückfrage vom Fragesteller
7. Dezember 2005 | 16:23
heisst vom Vertrag zurücktreten, komplette Rückabwicklung des tatsächlichen Notebook Kaufes ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. Dezember 2005 | 16:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja. Ansonsten könnten Sie nur Schadensersatz verlangen, d.h. die Kosten für einen gleichwertigen Akku, aber auch dies nach verweigerter Nachbesserung.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de