23. April 2012
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17:16
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sie haben letztlich das Problem schon selbst angesprochen: Die Beweisbarkeit!
Zwar besteht durchaus die Möglichkeit, zivilrechtliche die Unterlassung und den Widerruf falscher Äußerungen ebenso einzuklagen, wie auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Als Klägerin wären Sie aber im Falle des - sicherlich erfolgten - Bestreitens voll darlegungs- und beweispflichtig, könnten nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung dann aber wohl nur Ihre Mutter benennen - aber ob diese (sofern überhaupt, da ein Zeugnisverweigerungsrecht bestehen dürfte) dann wahrheitsgemäß zu Ihren Gunsten aussagt, gilt zu bezweifeln, wenn sie unter dem Einfluss der Wahrsagerin steht.
Gäbe es eine andere Beweismöglichkeit - vielleicht führen Sie einmal in Zeugengegenwart ein Gespräch mit der Wahrsagerin - sähe es sehr viel besser aus und Sie könnten Ihre Ansprüche durchsetzen.
Möglich wäre hier einen Strafantrag nach § 238 StGB zu stellen, wobei Sie allerdings auch vorab Beweise sichern sollten, um nicht sofort eine "Gegenanzeige" wegen Verleumdung zu erhalten.
Sie müssen also unbedingt versuchen, Beweise zu sammeln, um juristisch erfolgreich vorgehen zu können. Zeugen, Schriftstücke, Emails oder eine sms wären da notwendig, um ein erfolgreiches Verfahren vorzubereiten.
Sofern Ihre Mutter vielleicht nicht mehr Kontrolle über sich und Ihre Handlungen hat, käme vielleicht auch die Beantragung einer Betreuung in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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