Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell ist die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel möglich. Wie allerdings in der Rückzahlungsklausel erwähnt und auch von der Rechtsprechung anerkannt, sind Sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber/Ausbilder Ihre Kündigung bzw. die Aufhebung zu vertreten hat. Sofern der Arbeitgeber nicht den Ausbildungspflichten nachkommt und Sie sogar häufiger alleine lässt, Sie nicht in Richtung der Ausbildungsziele ausbildet, haben Sie die Möglichkeit, auch ohne Rückzahlung der Studiengebühren zu kündigen.
Allerdings wären Sie, wenn der Arbeitgeber gegen Sie klagt beweispflichtig dafür, dass der Arbeitgeber seinen Ausbildungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies kann durch Zeugen usw. geschehen.
Sollten Sie also Ihre Aussagen über die unzureichende Ausbildung und die leeren Zusagen (Aufbau von Ernährungstätigkeiten) beweisen können, müssen Sie nicht mit einer Rückzahlung rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Generell ist die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel möglich. Wie allerdings in der Rückzahlungsklausel erwähnt und auch von der Rechtsprechung anerkannt, sind Sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber/Ausbilder Ihre Kündigung bzw. die Aufhebung zu vertreten hat. Sofern der Arbeitgeber nicht den Ausbildungspflichten nachkommt und Sie sogar häufiger alleine lässt, Sie nicht in Richtung der Ausbildungsziele ausbildet, haben Sie die Möglichkeit, auch ohne Rückzahlung der Studiengebühren zu kündigen.
Allerdings wären Sie, wenn der Arbeitgeber gegen Sie klagt beweispflichtig dafür, dass der Arbeitgeber seinen Ausbildungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies kann durch Zeugen usw. geschehen.
Sollten Sie also Ihre Aussagen über die unzureichende Ausbildung und die leeren Zusagen (Aufbau von Ernährungstätigkeiten) beweisen können, müssen Sie nicht mit einer Rückzahlung rechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
30. Oktober 2019 | 12:44
Hallo, vielen dank für Ihre Antwort. Ich bin darauf hin zu einem Anwalt gegangen. Dieser empfiehlt mir eine außerordentliche Kündigung einzureichen mit einer Frist aus wichtigem Grund (Verletzung der Ausbilder Pflichten).
Was ist Ihre Meinung dazu?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30. Oktober 2019 | 16:26
Sehr geehrter Fragesteller,
die Empfehlung des Kollegen teile ich. Die Verletzung von Ausbildungspflichten stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht