Rückzahlungsvereinbarungen in Zusatzvereinbarung

| 25. Oktober 2019 18:28 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Guten Tag,

ich habe zum 01.08.2017 eine Ausbilung im Fitnesssektor begonnen. Ich studiere über eine Hochschule. Meine Ausbildung/ duales Studium beläuft sich auf 3 1/2 Jahre, bis zum 31.01.2021.
Mein Studiengang ist Ernährungsberatung.
Über die Hochschule würde ein Studien- und Ausbildungsvertrag aufgesetzt.
Vom Betrieb aus musste ich eine Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag unterschreiben.

Auszug aus meinem Zusatzvertrag:
"Endet das Ausbildungsverhältnis durch Kündigung des Auszubildenden aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund, durch Kündigung von Seiten des Arbeitsgeber aufgrund eines vom Auszubildenenen zu vertretenden Grundes oder durch Aufhebungsvertrag auf Veranlassung des Auszubildenden, so ist dieser zur Erstattung der für die Dauer der Ausbildung vom Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren an den Arbeitgeber verpflichtet."

Zu meiner Frage bzw. Hintergrund:
Zu Beginn meiner Ausbildung gab es nicht die Möglichkeit Ernährungstätigkeiten auszuüben. Mein Chef/ Ausbilder versicherte mir mündlich, dass dieser Bereich mit der Zeit mit dazukommt. Nach zwei Jahren in diesem Betrieb wurde nichts geändert. Ernährung wurde nicht mit aufgenommen. Zu dem bin ich öfters alleine im Studio (Zweimannbetrieb). Pflichten eines Ausbilders?
In dem Ausbildungsvertrag der Hochschule sind die Pflichten des Ausbilders aufgelistet. Bspw.: Kenntnisse, Fertigkeiten und berufliche Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des erfolgreichen Studienabschlusses erforderlich sind.
Ich habe jetzt einen Betrieb gefunden, der mich in meiner Ausbildung unterstützen würde (Ernährungstätigkeiten, Fortbildungen, ...). Diese Chance möchte ich so schnell wie möglich in Anspruch nehmen.


Meine Frage: Kann ich einen Aufhebungsvertrag/ Kündigung stellen ohne die Rückzahlungen zu tätigen aufgrund fehlender/ mangelnder Pflichten des Ausbilders? Bzw. kann ich, falls mein bisheriger Chef das Geld einklagt, auf einen Zuspruch vom Gericht zu meinen Gunsten rechnen?



Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Generell ist die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel möglich. Wie allerdings in der Rückzahlungsklausel erwähnt und auch von der Rechtsprechung anerkannt, sind Sie nicht zur Rückzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber/Ausbilder Ihre Kündigung bzw. die Aufhebung zu vertreten hat. Sofern der Arbeitgeber nicht den Ausbildungspflichten nachkommt und Sie sogar häufiger alleine lässt, Sie nicht in Richtung der Ausbildungsziele ausbildet, haben Sie die Möglichkeit, auch ohne Rückzahlung der Studiengebühren zu kündigen.

Allerdings wären Sie, wenn der Arbeitgeber gegen Sie klagt beweispflichtig dafür, dass der Arbeitgeber seinen Ausbildungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies kann durch Zeugen usw. geschehen.

Sollten Sie also Ihre Aussagen über die unzureichende Ausbildung und die leeren Zusagen (Aufbau von Ernährungstätigkeiten) beweisen können, müssen Sie nicht mit einer Rückzahlung rechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2019 | 12:44

Hallo, vielen dank für Ihre Antwort. Ich bin darauf hin zu einem Anwalt gegangen. Dieser empfiehlt mir eine außerordentliche Kündigung einzureichen mit einer Frist aus wichtigem Grund (Verletzung der Ausbilder Pflichten).
Was ist Ihre Meinung dazu?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2019 | 16:26

Sehr geehrter Fragesteller,

die Empfehlung des Kollegen teile ich. Die Verletzung von Ausbildungspflichten stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 1. November 2019 | 10:28

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?