Rückzahlung Krankengeld

18. Oktober 2024 09:30 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag, ich benötige bitte wieder einmal Ihre Hilfe.

Ich habe 2023 im Straßenbau gearbeitet und länger krankgeschrieben, so dass ich Krankengeld erhalten habe. Da es nicht vorhersehbar war, ob ich wieder arbeiten kann, wurde ich gekündigt und habe eine Abfindung erhalten.

Nun hat sich die Krankenkasse gemeldet und ich soll das Krankengeld zurückzahlen. Ich bin erstmal in Widerspruch gegangen und gestern kam die Antwort, dass die Forderung berechtigt ist.

Folgende Leistungen wurden durch den AG gezahlt.

- Abfindung
- Verrechnung des Arbeitszeitkontos (Ansparung Arbeitszeitkonto)
- Sozialtag
- Urlaubsentgeld (was ich nicht verstehe, es hätte auf dem SOKO stehen bleiben können)
- zusätzliches Urlaubsgeld
- sonstiges nur steuerpflichtig, was aber nur 1,53€ war

Ist die Rückforderung der KK berechtigt? Ich hatte mir den § 49 SGB V angeschaut aber fündig bin ich nicht geworden.

Ich hoffe Sie können mir helfen. Vielen lieben Dank.
Sonnige Grüße
Gregor Schröder

18. Oktober 2024 | 09:59

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail: info@ra-fork.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Frage 1:
"Ist die Rückforderung der KK berechtigt?"

Um das zu beantworten, müssten Sie den Bescheid hier anonymisiert einstellen, hochladen oder mir über meine Kontaktmöglichkeiten zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Ergänzung vom Anwalt 21. Oktober 2024 | 18:25
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:


Frage 1:
"Ist die Rückforderung der KK berechtigt?"


Leider hat die Zusendung der drei Unterlagen (namentlich Widerspruch vom 30.01.2024 gegen einen Beitragsbescheid vom 19.01.2024 unter dem Aspekt nachgehender Leistungsanspruch, der Verdienstabrechnung vom 31.08.2023 sowie der Stellungnahme der TK vom 11.10.2024 bezogen auf Ihren Widerspruch vom 04.10.2024 gegen die Entscheidung vom 19.08.2024) nicht die von mir erhoffte Klarheit gebracht, da nach wie vor völlig unklar bleibt, aus welchem rechtlichen Grund die TK Ihren Krankengeldanspruch verneint. Stellen Sie dies bitte nun hier im Rahmen der Nachfrage dar.

Verstanden habe ich aus den übermittelten Unterlagen, dass Sie wohl nach Ihrer Kündigung die Krankenversicherung gewechselt haben, mit dieser bereits im Januar im Streit lagen und diese nunmehr wohl mit Bescheid vom 19.08.2024 (?) das Krankengeld zurückfordert, worauf Sie am 04.10.2024 (fristgemäß ?) per Fax Widerspruch eingelegt haben, was die TK mit einem einfachen Informationsschreiben vom 11.10.2024 beantwortet, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Zutreffend wird mitgeteilt, dass Abfindung und Urlaubsentgelt nicht zum Ruhen des Krankengelds führt.

[b]Nach Zugang des Bescheid über die Rückforderung des Krankengeld mussten Sie innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Bescheids form- und fristgerecht Widerspruch eingelegen.[/b] Soweit dies geschehen sein sollte, hat die TK dann genau drei Monate Zeit, um einen sog. [b]Widerspruchsbescheid[/b] zu erlassen. Gegen diesen könnten Sie dann bei Bedarf vor dem zuständigen Sozialgericht klagen. Nach den übermittelten Unterlagen scheint es aber bereits an einem frist- und formgemäßen Widerspruch zu fehlen.

Das Schreiben vom 11.10.2024 ist hier nämlich nur ein reines Informationsschreiben, womit die TK Ihnen mitteilt, dass es bei ihrer Entscheidung vom 19.08.2024 verbleibt, was mich vermuten lässt, dass sie Ihren Widerspruch bereits als unzulässig betrachtet hat(te).

Stellen Sie dies bitte ebenfalls nun hier im Rahmen der Nachfrage dar, insbesondere wann und wie Sie gegen den Bescheid der TK über Rückforderung des Krankengelds Widerspruch eingelegt haben und was von Seiten der TK darauf geschehen ist bis zum Infoschreiben vom 11.10.2024.



Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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