23. Mai 2006
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23:54
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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61231 Bad Nauheim
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Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung des Arbeitnehmers hat er zunächst ein berechtigtes Interesse daran den Arbeitnehmer nach Abschluss der Fortbildung mit einer Rückzahlungsvereinbarung für eine gewisse Zeit an den Betrieb zu binden.
2. Allerdings muß der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten grundsätzlich nur dann an den Arbeitgeber zurückbezahlen, wenn eine solche Rückzahlung vereinbart ist.
3. Ist eine Rückzahlung vereinbart, ist zu prüfen ob diese Vereinbarung zulässig ist.
In folgenden Fällen ist die Vereinbarung unzulässig:
a) Arbeitnehmer hat Ausscheiden nicht zu vertreten
Der Arbeitnehmer kann sich zur Rückzahlung der Fortbildungskosten nur für den Fall verpflichten, dass er sein Ausscheiden zu vertreten hat.
- Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 24.06.04
- LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.05
b) zu lange Bindungsdauer
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in der Rückzahlungsvereinbarung nur für einen angemessenen Zeitraum binden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf an,
- wie lange die Fortbildung gedauert hat,
- wie teuer die Fortbildung war.
Hierbei gelten folgende Faustregeln:
Fortbildungsdauer: bis 1 Monat -> Bindungsdauer: höchstens 6 Monate, BAG, Urteil vom 05.12.02
Fortbildungsdauer: bis 2 Monate -> Bindungsdauer: höchstens 1 Jahr, BAG, Urteil vom 15.12.93 (5 AZR 279/93, BAGE 75,215)
Fortbildungsdauer: bis 6 Monate -> Bindungsdauer: höchstens 2 Jahre, BAG, Urteil vom 06.09.95 und vom 30.11.94
Diese Angaben dienen als Richtwerte. Eine längere Bindungsdauer kann in Sonderfällen zulässig sein, wenn die Fortbildung besonders teuer war oder dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringt.
Wird eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, so ist die Rückzahlungsvereinbarung nicht insgesamt unwirksam, sondern es gilt die "längste, gerade noch zulässige Frist". (BAG, Urteil vom 05.12.02)
4. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass eine Fortbildung, die weder besondere Aufstiegschancen beim eigenen Arbeitgeber noch bislang verschlossene berufliche Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt eröffnet, unwirksam sein wird. Dies gilt dann, wenn es sich eher um einen Lehrgang im bisherigen Berufsfeld handelt, der keinen qualifizierten Abschluss vermittelt.
5. Insoweit besteht jetzt hinsichtlich der Vereinbarung der Rückzahlungsvereinbarung kein akuter Handlungsbedarf, da die Vereinbarung im "Ernstfall" dann auf Ihre Wirksamkeit überprüft würde bzw. auf das zulässige Mindestmaß reduziert würde.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick gegeben zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA