Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Wenn Sie im Rahmen einer Ehescheidung entsprechend Ihrer Vereinbarung das hälftige Miteigentum an Ihren Ehemann zurück übertragen, müssen Sie und Ihr Sohn deswegen nicht automatisch und sofort ausziehen.
Vielmehr haben je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entweder Ihr Mann oder Sie (und das Kind) einen Anspruch auf Wohnungszuweisung, die erst bei dem Familiengericht nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/index.html" target="_blank">HausrV</a>) beantragt werden muss.
Gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/__3.html" target="_blank">§ 3</a> Abs. 1 HausrV werden Sie allerdings schon eine unbillige Härte vorweisen müssen, um trotz des dann bestehenden Alleineigentums Ihres Ehemannes mit dem Sohn in der Wohnung bleiben zu können, wenn Ihr Ehemann selbst die Zuweisung an sich beantragt. Ein Härtefall wäre dann z.B. gegeben, wenn bzw. solange Sie und das Kind keine andere Wohnung finden können oder Sie sonst aus beruflichen oder familiären Gründen genau auf diese Wohnung angewiesen sind.
2.
Im Falle Ihres Auszugs aus der Ehewohnung können Sie aber für die entgangene Nutzung eine Entschädigung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1361b.html" target="_blank">1361b</a> Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> verlangen, allerdings nur wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht und soweit der Wohnwert dann nicht schon bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt worden ist.
In jedem Fall können Sie aber einen Ausgleich für die von Ihnen geleisteten Beiträge zur Finanzierung und Erhaltung der Immobilie, z.B. über § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__426.html" target="_blank">426</a> Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
Ich hoffe, meine Auskünfte reichen Ihnen als erste rechtliche Orientierung. Bei Bedarf können Sie gerne Rückfragen zum Verständnis stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
1.
Wenn Sie im Rahmen einer Ehescheidung entsprechend Ihrer Vereinbarung das hälftige Miteigentum an Ihren Ehemann zurück übertragen, müssen Sie und Ihr Sohn deswegen nicht automatisch und sofort ausziehen.
Vielmehr haben je nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entweder Ihr Mann oder Sie (und das Kind) einen Anspruch auf Wohnungszuweisung, die erst bei dem Familiengericht nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/index.html" target="_blank">HausrV</a>) beantragt werden muss.
Gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/__3.html" target="_blank">§ 3</a> Abs. 1 HausrV werden Sie allerdings schon eine unbillige Härte vorweisen müssen, um trotz des dann bestehenden Alleineigentums Ihres Ehemannes mit dem Sohn in der Wohnung bleiben zu können, wenn Ihr Ehemann selbst die Zuweisung an sich beantragt. Ein Härtefall wäre dann z.B. gegeben, wenn bzw. solange Sie und das Kind keine andere Wohnung finden können oder Sie sonst aus beruflichen oder familiären Gründen genau auf diese Wohnung angewiesen sind.
2.
Im Falle Ihres Auszugs aus der Ehewohnung können Sie aber für die entgangene Nutzung eine Entschädigung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1361b.html" target="_blank">1361b</a> Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> verlangen, allerdings nur wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht und soweit der Wohnwert dann nicht schon bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt worden ist.
In jedem Fall können Sie aber einen Ausgleich für die von Ihnen geleisteten Beiträge zur Finanzierung und Erhaltung der Immobilie, z.B. über § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__426.html" target="_blank">426</a> Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
Ich hoffe, meine Auskünfte reichen Ihnen als erste rechtliche Orientierung. Bei Bedarf können Sie gerne Rückfragen zum Verständnis stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt