Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Ein Rücktritt wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung ist nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst möglich, nachdem der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
Im Hinblick auf einen möglichen Rücktritt sollten Sie den Tuner deshalb zunächst unter Fristsetzung zur Erstellung des Gutachtens auffordern. Eine Frist von zwei Wochen dürfte insoweit genügen.
II. Ob Sie nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist von sämtlichen vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten können, erscheint indes zweifelhaft.
Zwar kann der Gläubiger nach § 323 Abs. 5 BGB vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an einer bereits erbrachten Teilleistung kein Interesse hat. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Teilleistung alleine für den Gläubiger völlig nutzlos ist.
Hier stellt sich m. E. aber die Frage, ob tatsächlich ein einheitlicher Vertrag vorliegt, oder ob zwei getrennte Verträge geschlossen wurden. Letzters hätte zur Folge, daß durch das Tuning selbst eben keine Teilerfüllung, sondern eine vollständige Erfüllung des insoweit geschlossenen Vertrages eingetreten wäre. Ein Rücktrittsrecht stünde Ihnen dann - nach erfolgloser Fristsetzung - nur in Bezug auf den zweiten, die Erstellung eines Gutachtens betreffenden Vertrag zu.
Ihre Angaben reichen leider nicht aus, um die vertragliche Gestaltung zweifelsfrei zu beurteilen.
Nachdem aber das Tuning selbst - rein technisch betrachtet - wohl erfolgreich war, können Sie das im Hinblick auf die Betriebserlaubnis offenbar notwendige Gutachten möglicherweise auch von anderer Stelle erstellen lassen. Etwaige Mehrkosten können Sie dabei von dem jetzt beauftragten Tuner u. U. als Schaden ersetzt verlangen. Auch deshalb empfiehlt sich die oben bereits angeregte Fristsetzung.
III. Anzumerken ist noch folgendes:
Sollte ein einheitlicher Vertrag vorliegen, und sollten Sie von diesem mit Erfolg zurücktreten können, müßte der Vertrag rückabgewickelt werden. Sie wären deshalb verpflichtet, an den Tuner herauszugeben, was Sie von ihm empfangen haben oder - sollte dies nicht möglich sein - Wertersatz zu leisten. Gleichzeitig hätten Sie gegen den Tuner einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Ausführungen eine erste Orientierung ermöglichen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Herr Trettin,
der mündliche und telefonische Auftrag meinerseits lautet klar:
- Durchführung des Tuning
- Folgegarantie (durch externen Versicherer) die bei Schäden an Stelle der Werksgarantie eintritt UND
- Teilegutachten zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde.
Die Rechnung wurde nur für das Tuning und die Folgegarantie ausgestellt. Der Hinweis darauf, dass das Gutachten nachgeliefert und separat in Rechnung gestellt wird, wurde mdl. gegeben. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es sich um 2 Verträge handelt.
Was würde Rückabwicklung bei einer Dienstleistung (Software-Programmierung) bedeuten bzw. in welcher Form und Höhe müsste Wertersatz geleistet werden?
Würde der Werklohn in voller Höhe erstattbar sein?
Gibt es Möglichkeiten, die Rückrüstung aufgrund der Entfernung zum Tuner durch eine Ford-Werkstatt durchführen zu lassen?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sofern tatsächlich ein einheitlicher Werkvertrag geschlossen wurde - was der Tuner wohl in Abrede stellen wird -, können Sie vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn Sie an der erbrachten Teilleistung (= dem Tuning selbst) kein Interesse haben (vgl. § 323 Abs. 5 BGB).
Insofern können Sie sich hier ggf. darauf berufen, daß Ihr Fahrzeug "ohne Teilegutachten" keine Betriebserlaubnis hat, und das Tuning deshalb für Sie keinen Wert hat.
Sofern Sie mit dieser Argumentation durchdringen, bleibt das Problem, daß Sie eine sog. "unkörperliche Werkleistung" nicht zurückgewähren können. Insoweit gehe ich davon aus, daß hier der Tuner auf die Software eines bereits vorhandenen Chips eingewirkt, Sie also nichts Körperliches erlangt haben.
In einem solchen Fall ist nach § 346 Abs. 2 BGB grundsätzlich Wertersatz zu leisten, der auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Gegenleistung - hier: dem vereinbarten Entgelt - zu berechnen ist. Einzelheiten sind jedoch umstritten. So wird etwa vorgeschlagen, daß (höchstens) für den objektiven Wert der Leistung Ersatz geleistet werden muß, oder daß der Wertersatz gleich dem vereinbarten Entgelt minus des Gewinnanteils sein soll.
Vor diesem Hintergrund - und schon mangels konkreter Zahlen - kann ich leider nicht abschließend beurteilen, in welcher Höhe hier Wertersatz zu leisten sein wird.
Selbstverständlich müßte im Falle eines Rücktritts auch das Tuning selbst rückgängig gemacht werden. Wie und wo dies geschieht, ist letztlich ohne Belang. Sie sollten allerdings in der Lage sein, dem Tuner auf Verlangen nachzuweisen, daß Sie von dem Softwaretuning nicht mehr profitieren können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt