2. April 2013
|
20:06
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
anhand Ihrer Angaben lässt sich nicht abschließend klären, welches Vorgehen am besten ist.
Zunächst ist zu klären, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde. Ein Auftrag genügt nicht. Dieser Auftrag muss auch angenommen worden sein.
Zudem ist zu klären, ob Sie sich über die Wesentlichen Bestandteile der Leistung geeinigt haben.
Wurde ein Vertrag geschlossen, haben Sie, wenn die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts vorliegen, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (§ 312 Abs. 1 S. 1 BGB).
Durch den Widerruf Ihrer Vertragserkärung können Sie ohne Begründung vom Vertrag Abstand nehmen (§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB).
Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nur, wenn Sie u.a. ordnungsgemäß belehrt wurden (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB).
Sollten Sie ordnungsgemäß belehrt worden und die
Widerrufsfrist abgelaufen sein, sind die Möglichkeiten sehr begrenzt, denn es gibt grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abschluss rechtlich nachteiliger Geschäfte. Die äußerste Grenze ist Wucher (§ 138 BGB). Voraussetzung ist u.a. ein auffälliges Missverhältnis zwischen leistung und Gegenleistung.
Der Vertrag wäre nichtig.
Wäre ein wirksamer Vertrag geschlossen worden, ist ein Rücktritt auschlossen, solange keine mangelhafte Leistung vorliegt oder der Lieferant in Verzug ist.
Sie sollten die Unterlagen einem Kollegen vor Ort zur Prüfung vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt