Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Online-Anfrage.
Sie haben einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über den Kauf einer Solaranlage sowie einer Pelletanlage und einen Heizungskessel abgeschlossen.
Fraglich ist, ob dieser Vertrag wirksam, also verbindlich ist. Dem könnte entgegenstehen, dass in Ihrem Vertrag die Klausel „Vertrag hat mit aufschiebender Wirkung Gültigkeit bis Solar o. Pelletfördermittel gewährt werden. u. die Finanzierung zustande kommt (Nachweislich) Unterschrift des Verkäufers“ aufgenommen wurde.
Die Klausel bedeutet jedoch, dass der Vertrag von Anfang an wirksam ist. Er verliert seine Wirksamkeit, wenn die Solar- bzw. Pelletfördermittel nicht gewährt werden und die Finanzierbarkeit nicht zustande kommt. Sollte also das BAFA u. die KfW die Förderung der Anlage nicht bewilligen, so sind Sie nicht länger an den Vertrag gebunden. Die Klausel fasst das sehr ungenau. Bei wörtlicher Auslegung bedeutet sie, das der Vertrag wirksam ist bis die Solar o. Pelletfördermittel bewilligt werden. Dies ist aber offensichtlich sinnlos. Schließlich braucht man keine Fördermittel für den Fall, dass man eine solche Anlage sowieso nicht errichtet. Deshalb muss man die Klausel über ihre wörtliche Bedeutung hinaus auszulegen. Man könnte sagen, der Vertrag ist nach dem wirklichen zunächst aus dem Vertrag ersichtlichen Willen der Parteien auszulegen. Da dieser Wille aus dem Vertrag herausgelesen werden soll, handelt es sich um eine Objektivierung Ihres Willens und des Verkäufers. Das bedeutet, man muss zwischen den Zeilen lesen. Daraus ergibt sich dann die oben gemachte Auslegung „Der Vertrag soll nur wirksam sein, sofern die Fördermittel gewährt werden.“. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund eine sinnvolle Auslegung, dass der Kaufpreis sich aufgrund der Förderung um den Betrag der Förderung reduziert. Die Grundlage des Kaufvertrages ist daher die Reduktion des Kaufpreises aufgrund der Förderung. Ohne diese Förderung kein wirksamer Vertrag.
Diese Bedeutung ergibt sich auch unter Beachtung dieser Ausführungen:
„Vor Eingang dieses Antrages im BAFA darf der Auftrag für die beantragte Maßnahme nicht erteilt werden. Bei KfW heißt es: Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen.“
Durch die Stellung der Anträge auf Förderung beim BAFA und bei der KfW vor der wirksamen Erteilung des Auftrages bzw. vor dem Beginn des Vorhabens soll sichergestellt werden, dass die Finanzierung der Anlage gewährleistet ist. Nun könnte man denken, das sei ja Unsinn. Schließlich ist der Auftrag doch schon erteilt. Dies ist aber nicht der Fall. Da der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die Fördermittel erst bzw. beantragt werden sollen, ist Ihr Auftrag auch erst dann wirksam erteilt. Die Auftragserteilung an sich ist aber nicht gleichzusetzen mit dem wirksamen Vertragsschluss.
Dieser entsteht erst mit der Gewährung der Fördermittel (s.o.).
Durch die unter „Fördermittel“ aufgenommene Klausel sind Sie verpflichtet, den Förderantrag beim BAFA zu stellen. Denn wie die Klausel vorsieht, haben Sie die aufschiebende Bedingung vereinbart, dass der Vertrag nur wirksam sein soll, wenn die Förderung gewährt wird. Dies setzt die Klausel ja voraus. Darüber hinaus sieht die Klausel vor, dass sich die aufschiebende Bedingung, also die Bewilligung der Förderung nur auf die Solaranlage bezieht. Sofern die Solarförderung also abgelehnt würde, müssten Sie dennoch die Pelletanlage und den Kessel nehmen. Dies hat der Verkäufer auch aufgenommen, indem er nochmals handschriftlich vermerkt hat „Vertrag hat mit aufschiebender Wirkung Gültigkeit bis Solar o. Pelletfördermittel gewährt werden,… .“
Bis jetzt sind sie also an den Vertrag gebunden, wenn die Förderung bewilligt wird. Sie sind sogar verpflichtet, den Antrag auf Förderung zu stellen. Der Vertrag verliert seine Wirksamkeit, wenn die Förderung abgelehnt wird oder Sie nicht innerhalb von drei Wochen den Antrag stellen. Sofern Sie aber den Antrag nicht stellen, besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer Schadensersatz von Ihnen fordert.
Es tut mir sehr leid, dass Sie dermaßen ohne Ihren Willen verpflichtet worden sind. Offensichtlich haben Sie die ganze Angelegenheit missverstanden. Ich rate Ihnen daher dringend an, den Vertrag anzufechten. Ihr wirklicher Wille stimmt nicht mit dem Erklärten überein. Schreiben Sie dem Verkäufer eine Brief. Erklären Sie ihm, dass Sie davon ausgegangen sind, dass der Vertrag nur dann wirksam würde, wenn Sie den Antrag stellen, sich also dafür entscheiden. Ich möchte Ihnen empfehlen weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Vertragsrecht ist sehr kompliziert, da die Klauseln für Laien sehr missverständlich sind.
Ich hoffe dennoch, ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Falls Sie Nachfragen oder Verständnisprobleme haben, stellen Sie bitte die Nachfrage oder kontaktieren Sie mich anderweitig. Nachfragen auf diesem Forum sind gratis!
Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung!
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI
NEUER KAMP 30
20375 HAMBURG
TEL.: 040/43 209 - 228
EMAIL: KRAJEWSKI@HAFTUNGSRECHT.COM
URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM
gerne beantworte ich Ihre Online-Anfrage.
Sie haben einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über den Kauf einer Solaranlage sowie einer Pelletanlage und einen Heizungskessel abgeschlossen.
Fraglich ist, ob dieser Vertrag wirksam, also verbindlich ist. Dem könnte entgegenstehen, dass in Ihrem Vertrag die Klausel „Vertrag hat mit aufschiebender Wirkung Gültigkeit bis Solar o. Pelletfördermittel gewährt werden. u. die Finanzierung zustande kommt (Nachweislich) Unterschrift des Verkäufers“ aufgenommen wurde.
Die Klausel bedeutet jedoch, dass der Vertrag von Anfang an wirksam ist. Er verliert seine Wirksamkeit, wenn die Solar- bzw. Pelletfördermittel nicht gewährt werden und die Finanzierbarkeit nicht zustande kommt. Sollte also das BAFA u. die KfW die Förderung der Anlage nicht bewilligen, so sind Sie nicht länger an den Vertrag gebunden. Die Klausel fasst das sehr ungenau. Bei wörtlicher Auslegung bedeutet sie, das der Vertrag wirksam ist bis die Solar o. Pelletfördermittel bewilligt werden. Dies ist aber offensichtlich sinnlos. Schließlich braucht man keine Fördermittel für den Fall, dass man eine solche Anlage sowieso nicht errichtet. Deshalb muss man die Klausel über ihre wörtliche Bedeutung hinaus auszulegen. Man könnte sagen, der Vertrag ist nach dem wirklichen zunächst aus dem Vertrag ersichtlichen Willen der Parteien auszulegen. Da dieser Wille aus dem Vertrag herausgelesen werden soll, handelt es sich um eine Objektivierung Ihres Willens und des Verkäufers. Das bedeutet, man muss zwischen den Zeilen lesen. Daraus ergibt sich dann die oben gemachte Auslegung „Der Vertrag soll nur wirksam sein, sofern die Fördermittel gewährt werden.“. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund eine sinnvolle Auslegung, dass der Kaufpreis sich aufgrund der Förderung um den Betrag der Förderung reduziert. Die Grundlage des Kaufvertrages ist daher die Reduktion des Kaufpreises aufgrund der Förderung. Ohne diese Förderung kein wirksamer Vertrag.
Diese Bedeutung ergibt sich auch unter Beachtung dieser Ausführungen:
„Vor Eingang dieses Antrages im BAFA darf der Auftrag für die beantragte Maßnahme nicht erteilt werden. Bei KfW heißt es: Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen.“
Durch die Stellung der Anträge auf Förderung beim BAFA und bei der KfW vor der wirksamen Erteilung des Auftrages bzw. vor dem Beginn des Vorhabens soll sichergestellt werden, dass die Finanzierung der Anlage gewährleistet ist. Nun könnte man denken, das sei ja Unsinn. Schließlich ist der Auftrag doch schon erteilt. Dies ist aber nicht der Fall. Da der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die Fördermittel erst bzw. beantragt werden sollen, ist Ihr Auftrag auch erst dann wirksam erteilt. Die Auftragserteilung an sich ist aber nicht gleichzusetzen mit dem wirksamen Vertragsschluss.
Dieser entsteht erst mit der Gewährung der Fördermittel (s.o.).
Durch die unter „Fördermittel“ aufgenommene Klausel sind Sie verpflichtet, den Förderantrag beim BAFA zu stellen. Denn wie die Klausel vorsieht, haben Sie die aufschiebende Bedingung vereinbart, dass der Vertrag nur wirksam sein soll, wenn die Förderung gewährt wird. Dies setzt die Klausel ja voraus. Darüber hinaus sieht die Klausel vor, dass sich die aufschiebende Bedingung, also die Bewilligung der Förderung nur auf die Solaranlage bezieht. Sofern die Solarförderung also abgelehnt würde, müssten Sie dennoch die Pelletanlage und den Kessel nehmen. Dies hat der Verkäufer auch aufgenommen, indem er nochmals handschriftlich vermerkt hat „Vertrag hat mit aufschiebender Wirkung Gültigkeit bis Solar o. Pelletfördermittel gewährt werden,… .“
Bis jetzt sind sie also an den Vertrag gebunden, wenn die Förderung bewilligt wird. Sie sind sogar verpflichtet, den Antrag auf Förderung zu stellen. Der Vertrag verliert seine Wirksamkeit, wenn die Förderung abgelehnt wird oder Sie nicht innerhalb von drei Wochen den Antrag stellen. Sofern Sie aber den Antrag nicht stellen, besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer Schadensersatz von Ihnen fordert.
Es tut mir sehr leid, dass Sie dermaßen ohne Ihren Willen verpflichtet worden sind. Offensichtlich haben Sie die ganze Angelegenheit missverstanden. Ich rate Ihnen daher dringend an, den Vertrag anzufechten. Ihr wirklicher Wille stimmt nicht mit dem Erklärten überein. Schreiben Sie dem Verkäufer eine Brief. Erklären Sie ihm, dass Sie davon ausgegangen sind, dass der Vertrag nur dann wirksam würde, wenn Sie den Antrag stellen, sich also dafür entscheiden. Ich möchte Ihnen empfehlen weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Vertragsrecht ist sehr kompliziert, da die Klauseln für Laien sehr missverständlich sind.
Ich hoffe dennoch, ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben. Falls Sie Nachfragen oder Verständnisprobleme haben, stellen Sie bitte die Nachfrage oder kontaktieren Sie mich anderweitig. Nachfragen auf diesem Forum sind gratis!
Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung!
Mit freundlichem Gruß aus Hamburg!
RA Dipl.-Jur. THOMAS KRAJEWSKI
NEUER KAMP 30
20375 HAMBURG
TEL.: 040/43 209 - 228
EMAIL: KRAJEWSKI@HAFTUNGSRECHT.COM
URL: WWW.HAFTUNGSRECHT.COM