Sehr geehrter Fragsteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt (alle verwendeten §§ habe ich unten angehängt):
Hinsichtlich eines Rücktrittsrechts sollten Sie zunächst den Vertrag und eventuelle AGB´s prüfen. Wenn hier ein Rücktrittsrecht auf Ihrer Seite eingeräumt wird, müssen die dort formulierten Voraussetzungen vorliegen.
Sie schreiben hier, dass Sie wegen „Frechheiten des Kunden“ zurücktreten möchten.
Da käme eventuell § 324 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen sind hier allerdings sehr streng.
Der Schuldner muß nach Vertragsschluß eine Pflicht nach § 241 II (Verhaltenspflicht) verletzt haben
Beispiele für die Anwendbarkeit von § 324 BGB sind: Beschädigung des Eigentums des Gläubigers bei der Vertragsausführung, Beleidigungen und Kränkungen.
Die weitere Leistungserbringung muß dem Gläubiger außerdem unzumutbar sein. Die beiderseitigen Interessen müssen abgewogen werden. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls und sollte genau geprüft werden.
Ein Rücktritt nach § 324 BGB ist immer schwierig, da es vom Einzellfall abhängt und bei einem Rechtsstreit nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass der Richter die Grenze der Unzumutbarkeit noch nicht als überschritten ansieht. Insofern hat man immer ein Risiko.
Eine andere Rücktrittsmöglichkeit ist § 323 BGB. Hierfür müsste der Schuldner, also ihr Kunde seine Verpflichtung aus dem Vertrag aber nicht oder schlecht erbracht haben. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Kunde aber die Zahlungen in voller Höhe bereits geleistet, so dass von einer Nicht- oder Schlechtleistung wohl nicht ausgegangen werden kann.
Bei einem berechtigten Rücktritt Ihrerseits gilt für die Folgen § 346 BGB. Sie müssten also das bereits erhaltene Geld zurückzahlen.
Auf Seiten des Kunden bestünde z. B. ein Rücktrittsrecht, wenn die Sache zu spät geliefert werden würde. Sie sagen aber es ist kein bestimmter Termin vereinbart, sondern es sind 12 Wochen Lieferzeit vereinbart. Diese Zeitspanne ist aber wohl noch nicht abgelaufen, so dass die Lieferung noch rechtzeitig erfolgt. Auch wenn der Kaufgegenstand mangelhaft wäre, hätte der Kunde ein Rücktrittsrecht.
Bei einem berechtigten Rücktritt des Kunden hätte dieser unter Umständen einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung.
Dazu müsste er einen Schaden konkret nachweisen, der beispielsweise durch die zu späte Lieferung entstanden ist. Der höhere Preis bei einem anderen Unternehmen kann hier unter Umständen als Schaden geltend gemacht werden. Dass muss aber anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie gemeinsam mit dem Kunden einen Aufhebungsvertrag schließen. Hier müsste man sich mit dem Kunden dann aber einigen.
Hierzu sollten Sie sich vor Ort von einem Anwalt beraten lassen, da dieser dann auch Formulierungshilfen geben kann.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -
§ 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
2Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachwiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) 1Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt (alle verwendeten §§ habe ich unten angehängt):
Hinsichtlich eines Rücktrittsrechts sollten Sie zunächst den Vertrag und eventuelle AGB´s prüfen. Wenn hier ein Rücktrittsrecht auf Ihrer Seite eingeräumt wird, müssen die dort formulierten Voraussetzungen vorliegen.
Sie schreiben hier, dass Sie wegen „Frechheiten des Kunden“ zurücktreten möchten.
Da käme eventuell § 324 BGB in Betracht. Die Voraussetzungen sind hier allerdings sehr streng.
Der Schuldner muß nach Vertragsschluß eine Pflicht nach § 241 II (Verhaltenspflicht) verletzt haben
Beispiele für die Anwendbarkeit von § 324 BGB sind: Beschädigung des Eigentums des Gläubigers bei der Vertragsausführung, Beleidigungen und Kränkungen.
Die weitere Leistungserbringung muß dem Gläubiger außerdem unzumutbar sein. Die beiderseitigen Interessen müssen abgewogen werden. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls und sollte genau geprüft werden.
Ein Rücktritt nach § 324 BGB ist immer schwierig, da es vom Einzellfall abhängt und bei einem Rechtsstreit nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass der Richter die Grenze der Unzumutbarkeit noch nicht als überschritten ansieht. Insofern hat man immer ein Risiko.
Eine andere Rücktrittsmöglichkeit ist § 323 BGB. Hierfür müsste der Schuldner, also ihr Kunde seine Verpflichtung aus dem Vertrag aber nicht oder schlecht erbracht haben. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Kunde aber die Zahlungen in voller Höhe bereits geleistet, so dass von einer Nicht- oder Schlechtleistung wohl nicht ausgegangen werden kann.
Bei einem berechtigten Rücktritt Ihrerseits gilt für die Folgen § 346 BGB. Sie müssten also das bereits erhaltene Geld zurückzahlen.
Auf Seiten des Kunden bestünde z. B. ein Rücktrittsrecht, wenn die Sache zu spät geliefert werden würde. Sie sagen aber es ist kein bestimmter Termin vereinbart, sondern es sind 12 Wochen Lieferzeit vereinbart. Diese Zeitspanne ist aber wohl noch nicht abgelaufen, so dass die Lieferung noch rechtzeitig erfolgt. Auch wenn der Kaufgegenstand mangelhaft wäre, hätte der Kunde ein Rücktrittsrecht.
Bei einem berechtigten Rücktritt des Kunden hätte dieser unter Umständen einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung.
Dazu müsste er einen Schaden konkret nachweisen, der beispielsweise durch die zu späte Lieferung entstanden ist. Der höhere Preis bei einem anderen Unternehmen kann hier unter Umständen als Schaden geltend gemacht werden. Dass muss aber anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie gemeinsam mit dem Kunden einen Aufhebungsvertrag schließen. Hier müsste man sich mit dem Kunden dann aber einigen.
Hierzu sollten Sie sich vor Ort von einem Anwalt beraten lassen, da dieser dann auch Formulierungshilfen geben kann.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen dieses Forums nicht praktiziert werden, weil diese die Kenntnis des vollständigen Sachverhalts erfordert. Hier konnte ich mich nur auf Ihre Schilderungen stützen und somit nur eine erste Einschätzung der Lage abgeben. Eine persönliche Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Durch das hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann sich die Beurteilung des Falles maßgeblich ändern.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts ist zu beachten, dass weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Knur-Schmitt
- Rechtsanwältin -
§ 324 BGB Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
2Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachwiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) 1Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.