15. Oktober 2004
|
18:19
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Sie haben als Vermieter einen wirksamen Mietvertrag geschlossen. Die Übernahme der Einbauküche ist Bestandteil des Vertrages. Sie können daher auch auf Einhaltung des Mietvertrages bestehen.
Ein Rücktrittrechts ist nur dann möglich, wenn es vertraglich vereinbart wurde.
Sie sollten daher den Mieter auch zum Bezug der Wohnung auffordern und darauf hinweisen, daß er die Miete auch zu zahlen hat, wenn er die Wohnung nicht bezieht. Darüber hinaus sollten Sie den Mieter unter Fristsetzung zur Kautionszahlung auffordern.
Sollten Sie aber keine Interesse an dem Mietvertrag haben, so steht Ihnen nur der Weg offen, einen Aufhebungsvertrag mit dem Mieter zu schließen.
Verweigern Sie dem Mieter den Schlüssel, so kommen Sie in Verzug und der Mieter muß keine Miete zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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