Rücknahme eines gekauften Sessel.

27. Oktober 2020 18:43 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um den Irrtum bei der Eigentumsübertragung einer Sache nach Kauf.

Wir haben im Internet einen Sessel gekauft und selbst abgeholt. Bei Abholung bemerkte ich, dass es das gleiche Model war, aber mit elektrischer Bedienung.
Ich fragte die Verkäuferin ob das unser bestellte Model wäre, was von ihr bejaht wurde. Ich habe den Sessel bar bezahlt 1219 € die V erkäuferin hat denSessel verpackt und mir geholfen in meinen Anhänger zu laden.
Nach ca. 10 Tagen rief die Firma an, es wäre eine Verwechslung gewesen, man hätte mir den falschen
Sessel gegeben und wir sollten ihn zurück geben und den von uns bestellten dafür bekommen.
Meine Frage:
Wie ist die Rechtslage, müssen wir den Sessel umtauschen lassen?
27. Oktober 2020 | 20:51

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

[i]Wie ist die Rechtslage, müssen wir den Sessel umtauschen lassen?[/i]

[b]Antwort:[/b] Die Fa. muss sich den Irrtum der Verkäuferin bei der Eigentumsübetragung (genauer: Einigung und Übergabe des Sessels) anrechnen lassen.

Die Fa. wird aber womöglich diese Einigungserklärung der Vekäuferin wegen Irrtums anfechten wollen, was sie wohl noch gar nicht bewusst getan hat. Man mag zwar eine solche Anfechtung in dem "Anruf" und der Aufforderung zur Rückgabe des Sessels sehen können. Oder auch nicht.

Gleichwohl müssen Sie sich nicht darauf einlassen und sollten eine förmliche Anfechtungserklärung nach § 119 BGB einfach mal abwarten und der Fa. erklären: Gekauft ist gekauft und bezahlt!

Wird seitens der Fa. mittels einer wirksamen Anfechtungserklärung angefochten, halten Sie dem § 121
BGB entgegen, wonach die Anfechtung in den Fällen der §§ 119, 120 BGB[b] ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich)[/b] erfolgen muss, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Bei 10 Tagen Bedenkzeit der Verkaufsfirma gegenüber Ihnen als Verbraucher sehe ich vorliegend keine Unverzüglichkeit im Rechtssinne, sodass Sie auch im Falle der wirksamen Anfechtung den Sessel behalten können.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

ANTWORT VON

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