Rückkehr in GKV per unbezahlten Urlaub

| 26. Januar 2015 13:58 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin XX Jahre alt und als Angestellter beschäftigt.
Im Jahr 2000 habe ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen und bin seitdem in der PKV versichert. Mein Jahreseinkommen liegt inzwischen bereits mehrere Jahre unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze und ich möchte wieder in die GKV wechseln.
Ist dies möglich, wenn ich folgendes durchführe:
Mit dem Arbeitgeber vereinbare ich einen unbezahlten Urlaub von 6 Wochen? Nach 4 Wochen muss meines Wissens der Arbeitgeber mich von der Sozialversicherung abmelden. Könnte ich dann vorübergehend in die Familienversicherung meiner Frau wechseln, die bei der GKV versichert ist? Der Arbeitgeber würde mich nach den 6 Wochen dann wieder sozialversicherungspflichtig melden und könnte mich selbst in der GKV versichern.
Falls dies nicht so geht, gibt es dann nur den Weg in die GKV über eine Zeit der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld 1?
Freundliche Grüße und danke für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Versicherungspflicht durch Urlaub

Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht auf § 8 SGB V stützt, da Sie nicht schildern, warum Sie sich haben befreien lassen oder auf welchen Grund die damalige Befreiung fußt.

Urlaub wird Ihnen nichts nützen, da das Arbeitsverhält weiter bestand hat und bei Nichtzahlung von Lohn allenfalls ruht.

Ein „Ruhen des Arbeitsverhältnisses" liegt vor, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Vergütung) kraft Gesetzes, durch Vereinbarung oder durch einseitige Erklärung seitens einer Vertragspartei vorübergehend ausgesetzt werden, während die Nebenpflichten fortbestehen (BAG 9. 8. 1995 AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 181 = NZA 1996, 154, 156).

Nebenpflicht ist unter anderem die Meldung zur Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber hat Meldepflichten, wozu die Aufnahme oder auch die Beendigung der Beschäftigung zählen.

Um versicherungspflichtig zu werden, muss also eine Meldung erfolgen, die zu einem Versicherungstatsbestand im Sinne des Gesetzes führt.

Die alleinige Arbeitsunterbrechung für 4 Wochen reicht nicht aus.

Unbezahlter Urlaub, unerlaubter Streik, oder unentschuldigtes Fehlen sind Zeiten der Unterbrechung ohne Entgeltfortzahlung.

Unterbricht der Arbeitnehmer aus diesen Gründen seine Beschäftigung für länger als einen Monat, endet die Versicherungspflicht und der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse abzumelden.

Es endet die Versicherungsplicht, eine Versicherungspflicht wird hierdurch nicht begründet.

2. Andere Möglichkeiten

Falls dies nicht so geht, gibt es dann nur den Weg in die GKV über eine Zeit der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld 1?

Das wäre ein Weg, wobei ein Tag der Arbeitslosigkeit ausreichen würde.

Sie können aber auch eine Rehamaßnahme durchführen, müssten aber hier den Weg über die Rentenversicherung nehmen, im Rahmen einer Kur und beruflichen und gesundheitlichen Rehamaßnahme.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 28. Januar 2015 | 08:03

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Wenn ich richtig verstanden habe, bedeutet die Abmeldung von der Sozialversicherung wegen mehr als 4 Wochen unbez. Urlaubs keine Auswirkung auf die von mir gewählte Befreiung von der Versicherungspflicht, ich würde also weiterhin in der PKV verbleiben?
Erfolgt bei der erwähnten REHA-Maßnahme ebenfalls eine Abmeldung der Sozialversicherung und berechtigt dies auch zu einer Kündigung der PKV durch mich?
Freundliche Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2015 | 14:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Ja, das haben Sie so richtig verstanden.

Mit Rehamaßnahmen sind solche des § 35 SGB IX gemeint.

Berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation iSd § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V sind nur Maßnahmen nach § 35 SGB IX, die von einem Rehabilitationsträger iSd § 35 SGB IX als Rehabilitationsleistungen erbracht werden.

Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme ist hier nicht gemeint.

Sie müssen von einem Rehabilitatiosnträger, meist Rentenversicherung oder Arbeitsagentur, beruflich rehabilitiert (umgeschult) werden.

Anderenfalls hilft Ihnen nur der Bezug von ALG I.

Eine Möglichkeit bestünde darin, mit dem Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren und nach einer kurzen Zeit ein neues Arbeitsverhältnis (keine lange Unterbrechung) unter Berücksichtigung der vorigen Betriebszugehörigkeit zu vereinbaren.

In der Unterbrechungsphase würden Sie dann ALG I beantragen und dann gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert in der GKV.

Mit Beginn des neuen AV beim alten Arbeitgeber bleiben Sie dann pflichtversichert in der GKV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit verständlich beantwortet haben zu können.

Mit freundl. Grüßen

Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2015 | 19:18

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"Danke für die Ergänzungen bei der Nachfrage."