Rückgabeanspruch Sozialhilfeträger

| 12. Juni 2011 21:30 |
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Sozialrecht


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Am 20.05.2005 übertrug meine pflegebedürftige, verwitwete Mutter an mich ein Grundstück mit Einfamilienhaus, welches seit 1962 in Familienbesitz ist und seither ihr Wohnsitz war. Meine Mutter behielt ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht auf Lebensdauer. Als Teil der Vereinbarung verpflichtete ich mich zur Pflege und Haushaltshilfe und zog im April 2003 zu meiner Mutter, um für sie zu sorgen. Nach erheblicher Verschlechterung Ihrer Gesundheit, wiederholten Unfällen und einer fortschreitenden Demenz entschied meine Mutter, am 21.10.2006 in ein Seniorenheim in der Nähe zu ziehen, wo sie bis heute lebt.

Im Laufe der Jahre verschlechterte sich die Demenz und Pflegebedürftigkeit meiner inzwischen 97-jährigen Mutter immer weiter. Seit Juni 2010 bezieht meine Mutter nun Pflegestufe III. Die Kosten für den Heimaufenthalt bestreitet sie bis zum heutigen Tag mittels ihrer Rente in Höhe von ca. EUR 900,00 mtl. sowie durch Zuzahlung von inzwischen ca. EUR 1000 mtl. aus ihren Ersparnissen, die in Folge bis auf wenige Tausend Euro aufgebraucht sind. Ich selbst bin mit meinem jetzigen Einkommen von (pro Monat EUR 1,200 netto) und minimaler finanzieller Rücklage nicht in der Lage, die Kosten für den Heimaufenthalt meiner Mutter zu übernehmen, da mir hierzu die Mittel fehlen.

Aufgrund dieser geschilderten Umstände sehen wir uns nun dazu gezwungen, demnächst für meine Mutter einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe zu stellen. In diesem Zusammenhang befürchte ich nun, dass der Sozialhilfeträger einen Rückgabeanspruch nach Par. 528 GBG auf die Immobilie stellen wird.

In Anbetracht meiner eigenen schwachen finanziellen Lage frage ich in Folge: Kann ich in Bezug auf Par. 529 Abs. (2) erwarten, dass eine Rückgabe ausgeschlossen ist? Ich (geschieden und alleinstehend) muss zwischenzeitlich zwar keinen Unterhalt für meine Kinder (2) mehr tragen, aber sehe mich nicht dazu in der Lage, meinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten, falls ich die Immobilie verlieren sollte und befürchte, in Folge selbst zu verarmen und Sozialhilfe beantragen zu müssen. Würde das bedeuten, dass mein "standesmäßiger Unterhalt" (Zitat Par. 529 Abs. (2) ) gefährdet wäre und in Folge der Rückgabeanspruch ausgeschlossen ist?
12. Juni 2011 | 21:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist es anzumerken, dass hier keine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) vorliegt. Denn es wurde eine Gegenleistung vereinbart (hier: Wohrecht).

Wenn der Träger der Sozialhilfe behauptet, die Übertragung eines Grundstücks sei schenkweise erfolgt, hat er die Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen.

Im Falle einer gemischten Schenkung (wenn die Gegenleistung wenig Wert als das Grundstück ist) kann regelmäßig nur ein Anspruch in der Höhe übergeleitet werden, die bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung jenem Missverhältnis entspricht.

Zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen - der Begriff „standesgemäß" beruht auf einem Redaktionsversehen - Unterhalts sind die einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen (BGH BGHR 2003, 196; NJW 2000, 3488; NJW 2005, 3638). Den Beschenkten kann eine Erwerbsobliegenheit treffen (BGH NJW 2005, 3638). Unbeachtlich ist, wodurch die Bedürftigkeit des Beschenkten ausgelöst wurde. Freilich stellt die Erhebung der Einrede eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte in Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers seine eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (BGH NJW 2001, 1207) (Gehrlein in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 529 Rn. 4).

Da Sie mit Ihrem Einkommen von 1.200 € über den Selbstbehalt für Unterhaltsverpflichtete ggü. Eltern liegen, wäre eine Rückübertragung zu verneinen. Dafür sind jedoch Sie beweispflichtig.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2011 | 19:31

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