Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Sie haben einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. An diesen Vertrag sind Sie grundsätzlich gebunden. In Ihrem Fall könnte ein sog. Sachmangel vorliegen, wenn die Bretter nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben. Dies kann ich jedoch nicht beurteilen, da ich nicht weiss, was genau vereinbart wurde. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie genau diese Bretter bestellt. Daher sehe ich es als schwierig an, einen Sachmangel nachzuweisen, es sei denn, aus Ihrer Bestellung geht die Vereinbarung der Beschaffenheit vor und die gelieferten Bretter weichen ab. In diesem Fall könnten Sie Nachbesserung verlangen.
ALNO hat sich zwar aus anderem Grund ja bereits bereit erklärt, die Bretter durch neue Bretter zu ersetzen.
Dreh- und Angelpunkt ist Ihre Bestellung und die darauf beschriebenen Verklebungstechniken etc. Weiterhin müssen Sie eine Beschreibung vorliegen haben, in dem die Art der Verklebung ausgeführt wird.
Ich würde Ihnen empfehlen bei ALNO anzufragen, ob es sich um eine Sonderanfertigung handelt. Dies hätten Sie aber so bestellen müssen, Sie hätten darübr aufgeklärt werden müssen. Eine Sonderanfertigung ohne Ihre Kenntnis ist nicht möglich.So wie Sie es beschrieben haben, kann ich mir das nicht vorstellen. Auf dem Bestellschein müßte eine Sonderanfertigung auch vermerkt sein. Es wird sich jedoch eher um eine Normalanfertigung handeln, so dass diese u.U. ausgetauscht bzw. rückabgewickelt werden kann.
In Ihrem Fall könnte jedoch ein Irrtum vorliegen, da Sie bei Kenntnis der Farbe und der daraus resultierenden Nichtpassen zur Küche diese Bretter nicht bestellt hätten. Daher käme u.U.ein Anfechtung des Vertrages in Betracht.
ALNO hat auf jeden Fall zuerst ein Recht auf Nachbesserung. Wenn dieses fehlschlägt, so können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dies ist aber nur möglich, wenn die Qualität nicht mittlerer Art und Güte entspricht.
Es bestände u.U. die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch auf Grund von einer Schlechtberatung vorzunehmen. Dies kann ich Ihnen jedoch nicht auf Grund der fehlenden Kenntnis der Umstände zusichern.
Ich würde Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen und diesem alle Unterlagen mitzubringen sowie den genauen Hergang der Beratung mitzuteilen.Die Bestellung ist, wie bereits gesagt, Dreh- und Angelpunkt bezüglich der zu erwartenden Qualität. Die Farbe, die Ihnen nicht gefällt, ist schon etwas schwieriger. Diesbezüglich käme u.U. eine Anfechtung in Betracht, Schadensersatz wegen Falschberatung etc. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf Grund der fehlenden Angaben keine genaue Einschätzung vornehmen kann. Dies wäre nicht statthaft, da relevante Fakten fehlen. Eine Onlineberatung ersetzt eine persönliche Beratung nicht, da nicht alle Umstände bekannt sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Ich wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg, ebenso frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Sie haben einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB geschlossen. An diesen Vertrag sind Sie grundsätzlich gebunden. In Ihrem Fall könnte ein sog. Sachmangel vorliegen, wenn die Bretter nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben. Dies kann ich jedoch nicht beurteilen, da ich nicht weiss, was genau vereinbart wurde. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie genau diese Bretter bestellt. Daher sehe ich es als schwierig an, einen Sachmangel nachzuweisen, es sei denn, aus Ihrer Bestellung geht die Vereinbarung der Beschaffenheit vor und die gelieferten Bretter weichen ab. In diesem Fall könnten Sie Nachbesserung verlangen.
ALNO hat sich zwar aus anderem Grund ja bereits bereit erklärt, die Bretter durch neue Bretter zu ersetzen.
Dreh- und Angelpunkt ist Ihre Bestellung und die darauf beschriebenen Verklebungstechniken etc. Weiterhin müssen Sie eine Beschreibung vorliegen haben, in dem die Art der Verklebung ausgeführt wird.
Ich würde Ihnen empfehlen bei ALNO anzufragen, ob es sich um eine Sonderanfertigung handelt. Dies hätten Sie aber so bestellen müssen, Sie hätten darübr aufgeklärt werden müssen. Eine Sonderanfertigung ohne Ihre Kenntnis ist nicht möglich.So wie Sie es beschrieben haben, kann ich mir das nicht vorstellen. Auf dem Bestellschein müßte eine Sonderanfertigung auch vermerkt sein. Es wird sich jedoch eher um eine Normalanfertigung handeln, so dass diese u.U. ausgetauscht bzw. rückabgewickelt werden kann.
In Ihrem Fall könnte jedoch ein Irrtum vorliegen, da Sie bei Kenntnis der Farbe und der daraus resultierenden Nichtpassen zur Küche diese Bretter nicht bestellt hätten. Daher käme u.U.ein Anfechtung des Vertrages in Betracht.
ALNO hat auf jeden Fall zuerst ein Recht auf Nachbesserung. Wenn dieses fehlschlägt, so können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dies ist aber nur möglich, wenn die Qualität nicht mittlerer Art und Güte entspricht.
Es bestände u.U. die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch auf Grund von einer Schlechtberatung vorzunehmen. Dies kann ich Ihnen jedoch nicht auf Grund der fehlenden Kenntnis der Umstände zusichern.
Ich würde Ihnen empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen und diesem alle Unterlagen mitzubringen sowie den genauen Hergang der Beratung mitzuteilen.Die Bestellung ist, wie bereits gesagt, Dreh- und Angelpunkt bezüglich der zu erwartenden Qualität. Die Farbe, die Ihnen nicht gefällt, ist schon etwas schwieriger. Diesbezüglich käme u.U. eine Anfechtung in Betracht, Schadensersatz wegen Falschberatung etc. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf Grund der fehlenden Angaben keine genaue Einschätzung vornehmen kann. Dies wäre nicht statthaft, da relevante Fakten fehlen. Eine Onlineberatung ersetzt eine persönliche Beratung nicht, da nicht alle Umstände bekannt sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere rechtliche Beurteilung möglich ist.
Ich wünsche Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg, ebenso frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin