Rückgabe defekter Ware

20. November 2005 21:03 |
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Generelle Themen


Hallo, ich habe vor 5 Tagen eine Armbanduhr für 90,- € gekauft.
Als ich nach hause kam, habe ich festgestellt, dass diese nicht läuft. am nächsten tag ging ich zum händler. die batterie wurde ausgetauscht. nun ist es aber so ,dass die uhr falsch läuft. Der Händler will mir mein Geld nicht zurückgeben, obwohl die uhr schon beim kauf defekt war. er möchte die uhr erst zur reparatur schicken. Muss ich einer reparatur zustimmen, obwohl die uhr ja noch nie ging? Ich habe keinen Kassenbon mit verweis auf AGB bekommen, sondern nur eine handschriftliche Quittung. Ich habe gelesen, dass ich dann nicht auf die Reparatur eingehen muss. Ist das richtig? Wie soll ich mich jetzt verhalten? Kann ich die Anwaltskosten demHändler in Rechnung stellen, falls ich einen anwalt einschalte? Oder muss ich diesen bezahlen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:


Gem. § 323 BGB müssen Sie vor dem Rücktritt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Bislang scheint dies nicht geschehen. Holen Sie dies nach – jetzt wird ein Rücktritt nach summarischer Prüfung nicht möglich sein.

Mangels Verzug und Verschulden werden Sie Anwaltskosten momentan nnicht erstattet bekommen.

Hier noch die Vorschrift:

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.



Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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