Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
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Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Antrag auf Ratenzahlung/Stundung erneut und nachweisbar stellen:
Sie haben bereits einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt, der offenbar nicht bearbeitet wurde. Es ist wichtig, dass Sie diesen Antrag erneut – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendeprotokoll – an die zuständige Behörde (Bezirksregierung/Buchhaltungsstelle) senden. Legen Sie dabei Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation offen (z.B. Kontoauszüge, Einkommensnachweise, ggf. Steuerbescheide), um zu belegen, dass eine Einmalzahlung für Sie unmöglich ist.
2. Sofortige Kontaktaufnahme mit der Buchhaltungsstelle:
Setzen Sie sich umgehend telefonisch und schriftlich mit der Buchhaltungsstelle in Verbindung. Weisen Sie darauf hin, dass ein Antrag auf Ratenzahlung bereits gestellt wurde und dass Sie auf eine Entscheidung warten. Bitten Sie darum, bis zur Entscheidung über Ihren Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Verweisen Sie darauf, dass eine sofortige Zahlung Ihre Existenz gefährden würde und Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sind.
3. Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung:
Sie können bei der Vollstreckungsstelle einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung stellen, bis über Ihren Ratenzahlungsantrag entschieden wurde. Begründen Sie dies mit Ihrer wirtschaftlichen Lage und der Tatsache, dass Sie sich kooperativ verhalten und eine Lösung anstreben.
4. Härtefallregelung:
Sollte Ihre wirtschaftliche Situation besonders schwierig sein (z.B. Einkommen auf Sozialhilfeniveau, gesundheitliche oder familiäre Härte), können Sie zusätzlich einen Antrag auf Erlass oder zumindest auf Stundung der Forderung stellen. In besonderen Härtefällen kann dies berücksichtigt werden.
5. Nachweis der Antragstellung und Kommunikation:
Dokumentieren Sie alle Ihre Anträge und die gesamte Kommunikation mit der Behörde sorgfältig. Senden Sie alle Schreiben per Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll, um den Zugang nachweisen zu können.
6. Keine voreiligen Zahlungen:
Wenn Sie aktuell nichts pfändbares haben, lassen Sie sich nicht zu voreiligen Zahlungen drängen. Die Behörde muss auf Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht nehmen.
Zusammengefasst:
Sie sollten umgehend und nachweisbar erneut einen Antrag auf Ratenzahlung und ggf. auf Aussetzung der Vollstreckung stellen, Ihre wirtschaftliche Lage offenlegen und die Behörde auffordern, bis zur Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Parallel sollten Sie alle bisherigen Anträge und die Kommunikation dokumentieren und ggf. einen Überprüfungsantrag stellen, falls Sie inhaltliche Fehler im Bescheid sehen. Ein Härtefallantrag kann in besonders schwierigen Situationen zusätzlich gestellt werden.
Gerne übernehme ich die Kommunikation mit der Behörde für Sie.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Sehr geehrter Herr Richter,
ich bedanke mich sehr für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Ich habe aum 2.09.25 einen erneuten Antrag auf Ratenzahlung bei der Bezirjsregierung eingereicht und erklärt,dass mein erster Antrag wohl gar nicht bearbeitet wurde
Den ersten Antrag habe ich auch dieser zweiten Antragstellung angefügt,allerdings per Mail .
In der Mahnung der Buchhaltung war die Corona Soforthilfe Mailadresse angegeben.
Das gleiche Schreiben hatte ich ebenfalls an die Buchhaltung gemailt,zu deren Information.
Soll ich dies nocheinmal per Einschreiben senden?
Ich werde mich umgehend mit der Buchhaltung in Verbindung setzten und darf Sie ggf.kontaktieren um eventuelle schriftliche Kommunikation mit der Behörde zu übernehmen.
Mit herzlichem Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich empfehle Ihnen, direkt anwaltlich tätig zu werden, um eine Vollstreckung zu vermeiden.
Bei Interesse können Sie mich jederzeit per E-Mail erreichen.
Beste Grüße
RA Richter