21. Mai 2007
|
14:22
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Rückforderung des kompletten Betrages ist grundsätzlich möglich. Sie haben aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für den Leistungsbezug keinen Anspruch auf diesen.
Der Satz
"Für den Fall, dass die Leistungen zu erstatten sind, weise ich schon jetzt darauf hin, dasss ich beabsichtige, den zu erstattenden Betrag gegen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 gemäß § 43 SGB 2 in Höhe von bis zu 30% der für Sie maßgebenden Regelleistung monatlich anzurechnen"
deutet darauf hin, dass ein Textbaustein verwendet worden ist, der in Ihrem Fall nicht zutrifft. Bei ALGII-Empfängern wird vielfach die monatliche Leistung anteilsmäßig gekürzt bis die überzahlte Summe ausgeglichen ist. Bei Ihnen kommt diese Form der Aufrechnung aber nicht in Frage, da Sie ja keine Leistungen mehr beziehen.
Bei Ihnen wird der volle Betrag zurückgefordert werden, ggf. kann aber eine Ratenzahlung zur Rückzahlung vereinbart werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt