Rückforderbare Schenkung?

19. November 2008 07:48 |
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Sozialrecht


Der Vater hat 3 Kinder, überträgt zu Lebzeiten als Schenkung ein Grundstück (Gartenland) auf einem Kind zur Nutzung. Im Erbfall soll später eine Anrechnung erfolgen. Das Gartenland wird nach Jahren zu Bauland, es werden Erschließungskosten fällig, daher wird das Grundstück vom Kind an die Stadt verkauft. Im gegenseitigen Einverständnis wird unter den Kindern vereinbart, dass der Verkäufer den beiden Geschwistern ein Drittel des Verkaufserlöses nach Abzug der Unkosten schuldet. Nach Erhalt des Erlöses erhalten die beiden Geschwister jeweils ein Drittel der Summe als Begleichung dieser Schuld.
Drei Jahre später meldet der Sohn, der das Grundstück erhalten und später verkauft hat, Insolvenz mit seinem 1-Mann-Betrieb an und beantragt vorrübergehend ALG 2.

Müssen die Geschwister befürchten, dass die Zahlung als rückforderbare Schenkung eingestuft wird? Reicht die handschriftliche Vereinbarung unter den Geschwistern aus oder hätte dies notariell beurkundet werden müssen?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.
Der Mangel der Form wird allerdings durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§518 II BGB).
Dies bedeutet, dass das ursprüngliche Schenkungsversprechen Ihres Bruders durch die privatschriftliche Vereinbarung zwar unwirksam war; wenn zwischenzeitlich die Auszahlung an Sie erfolgt ist, wurde der Formmangel geheilt, d. h. die Schenkung ist damit wirksam.

2. Gem. § 528 BGB kann die Schenkung wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden.
Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern.
Dieser Anspruch geht auf den Sozialhilfeträger/ARGE über und kann ggf. von dieser Behörde geltend gemacht werden. Die ARGE könnte außerdem die Leistungen an Ihren Bruder einstellen, wenn er der Aufforderung, die Schenkung zurückzufordern, nicht nachkommt.
Allerdings kann der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden.
Sollte also die Behörde an Sie herantreten und das Geschenk zurückfordern, können Sie dies abwenden, wenn Sie die Unterhaltsleistungen für Ihren Bruder übernehmen.
Sie könnten hiergegen einwenden (§529 BGB), dass der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ansonsten gilt ein Zeitablauf zwischen Schekung und Rückforderung von 10 Jahren.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 19. November 2008 | 10:17

Besten Dank für die schnelle Antwort!

Eine kurze Nachfrage hätte ich noch: Gilt trotz der bei der Grundstücksübertragung vom Vater auf den Sohn vereinbarten Schuldanerkennung des späteren Verkäufers den Geschwistern gegenüber die Zahlung an die Geschwister in jedem Fall als unentgeltliche Schenkung? Im Notarvertrag der Grundstücksübertragung wurde ein Vorkaufsrecht vereinbart, auf das verzichtet wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. November 2008 | 18:25

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, d. h. keine Gegenleistung vereinbart ist.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass eine Gegenleistung von Ihnen nicht zu erbringen war.

Auch Verträge zugunsten Dritter können Schenkungen darstellen.

Um eine ganz sichere Beurteilung abgeben zu können, müßte man allerdings alle zugrundeliegenden Verträge kennen.

Viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

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