Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihnen steht entgegen der Ansicht des Vermieters ein Minderungsrecht zu. Die Dauer der Beeinträchtigung ist zwar bei der Berechnung der Minderungshöhe in Ansatz zu bringen. Die Dauer von einer Woche ist jedoch nicht so unerheblich, dass eine Minderung hier ausscheiden müsste.
Wegen des beschriebenen Mangels halte ich für die Zeit der Beeinträchtigung eine Minderung von etwa 20 – 30% für angemessen (je nach Größe des Badezimmers). Ihre Miete beträgt 422,- €. Für eine Woche ergibt sich damit ein Betrag von etwa 105,50 €. Der Minderungsbetrag läge damit bei ca. 20,- - 30,- €.
Diesen Betrag können Sie von der Miete zurückbehalten, wenn Sie gleichzeitig eine Minderungserklärung abgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihnen steht entgegen der Ansicht des Vermieters ein Minderungsrecht zu. Die Dauer der Beeinträchtigung ist zwar bei der Berechnung der Minderungshöhe in Ansatz zu bringen. Die Dauer von einer Woche ist jedoch nicht so unerheblich, dass eine Minderung hier ausscheiden müsste.
Wegen des beschriebenen Mangels halte ich für die Zeit der Beeinträchtigung eine Minderung von etwa 20 – 30% für angemessen (je nach Größe des Badezimmers). Ihre Miete beträgt 422,- €. Für eine Woche ergibt sich damit ein Betrag von etwa 105,50 €. Der Minderungsbetrag läge damit bei ca. 20,- - 30,- €.
Diesen Betrag können Sie von der Miete zurückbehalten, wenn Sie gleichzeitig eine Minderungserklärung abgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -