Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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zunächst einmal besteht die Möglichkeit, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einzulegen. Dieses betrifft aber "nur" den strafrechtlichen Teil und hat keinen Einfluss auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung.
Da die Anwartschaften der "Riesterrente" durch die Kündigung erloschen und der Mann das dafür angeblich eingezahlte Geld selbst zweckentfremdet verwendet hat, haben Sie einen Zahlungs- und auch Schadensersatzanspruch, den Sie ggfs. auch gerichtlich geltend machen können.
Hierzu sollten Sie sich aber eines Rechtsanwaltes bedienen, wobei ich davon ausgehe, dass Sie wegen der Ehesache schon anwaltlich vertreten werden.
Bezüglich des Girokontos ist nicht klar, seit wann dieses Konto und wofür überzogen worden ist.
Ist dieses erst nach Trennung erfolgt und hat Ihr Mann den Betrag nicht für die eheliche Lebensgemeinschaft verwendet, hat er sicherlich keinen Ausgleichsanspruch. Ist es aber für gemeinsame Anschaffungen geschehen, sind also ehebedingt, steht ihm der Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zwar zu; dann sollten Sie aber mit Ihren Ersatzansprüchen die Aufrechnung erklären
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Hätte ich die Chance das Verfahren zu gewinnen und welche Kosten hätte ich zu erwarten .
Welche Chancen Sie konkret haben, kann ohne genaue Klärung des Sachverhaltes nicht gesagt werden. Nach Ihrer Schilderung hat Ihr Mann widerrechtlich die Kündigung durchgeführt, so dass insoweit eine Chance besteht. Sie sollten insoweit aber einen Kollegen aufsuchen, der den Sachverhalt auch an Hand von Unterlagen noch einmal überprüft. Erst dann kann eine genauere Einschätzung erfolgen.
Die Kosten des Verfahrens hängen vom Wert der geltend gemachten Forderung ab. Da diese nicht bekannt ist, kann ich Ihnen auch keine Höhe der Kosten mitteilen.
Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass es auch die Prozeßkostenhilfe gibt, die Sie beantragen können, wenn Ihre Einkünfte gering sind. Wird Ihnen diese bewilligt, werden von der Staatskasse zumindest die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten gezahlt. Wenn Sie den Prozeß verlieren, müssten Sie allerdings die Kosten des Gegenanwaltes selbst zahlen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.