Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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E-Mail: petry-berger@t-online.de
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem Sie den Schadenshergang gegenüber Ihrer Versicherung falsch schilderten in der Absicht, den Versicherer sowohl hierüber als auch über deren Einstandspflicht zu täuschen und dadurch Zahlungen zu erlangen, auf die kein vertraglicher Anspruch bestand, werden die Voraussetzungen des versuchten Betruges zum Nachteil der Versicherung erfüllt sein. Falls Sie den Sachverhalt nunmehr zeitnah und freiwillig richtig stellen, sieht die Versicherung aufgrund der Tatsache, dass bislang noch keine Zahlungen geleistet wurden, ggf. von einer Anzeige wegen versuchten Betruges ab. Trotz des fehlenden Schadenseintritts zu Lasten der Versicherung besteht jedoch weiterhin das Risiko einer Anzeigenerstattung. Wird der Schadenshergang nachträglich richtig gestellt, wird im Übrigen zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts erfüllt sind.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Jutta Petry-Berger, vielen Dank für ihre prompte Antwort. Die Lage scheint so zu sein, wie wir es uns vorstellten. Eine Frage stellt sich uns noch: was sind die Vorraussetzungen eines strafbereienden Rücktritts?
Nochmals vielen Dank für ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
Voraussetzung für den strafbefreienden Rücktritt von dem beendeten Betrugsversuch ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StGB die freiwillige Vornahme erfolgsverhindernder Handlungen. Ein Rücktritt ist allerdings dann nicht möglich, wenn es sich um einen fehlgeschlagenenen Versuch handelt, d.h. wenn der Täter erkennt oder annimmt, dass er seinen Tatplan nur noch mit zeitlicher Verzögerung nach dem in Gang setzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann. Erscheint dem Täter das Weiterhandeln absolut sinnlos, ist streitig, ob ein Fehlschlag vorliegt. - Nachdem Ihre Versicherung die Leistung bereits mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Geschädigte eine unschlüssige Rechnung vorgelegt habe, könnte vorbehaltlich der Prüfung eines auf Strafrecht versierten Rechtsanwaltes ein fehlgeschlagener Versuch zu bejahen sein bzw. Ihr Erfolgsabwendungswille zweifelhaft sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger