5. November 2010
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10:09
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst einmal ist Ihr ehemaliger Vermieter der richtige Adressat für die Rückforderung der Kaution, die ja verzinslich anlegen musste – er kann sich nicht hinter der Hausverwaltung „verstecken".
Die Kaution ist in der Art und Weise zurück zu bezahlen, in der sie geleistet worden ist. Der Rückzahlungsanspruch mit Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist des Vermieters (die beträgt in der Regel 3-6 Monate; wenn kein Anspruch gestellt wird, spätestens 6 Monate nach Mietende) und nur dann fällig, wenn feststeht, dass keine Ansprüche des Vermieters im Raum stehen, für welche die Kaution haftet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 24.03.1999, Az. XII ZR 124/97). Hier droht Streit wegen der von Ihnen benannten Schäden, insbesondere wegen der Risse an den Bodenfliesen und deren Ursache.
Um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, müssten die Protokolle von Ein- und Auszug bekannt sein. Daher rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser wird die Erfolgsaussichten bewerten können und dann den Vermieter ggf. zur Rückzahlung der Kaution mit Setzung einer angemessenen Frist (2 Wochen) auffordern. Sollte sich der Vermieter dann weigern, dürfte eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs unvermeidbar sein. Dann müssten Sie beweisen können – etwa durch einen Sachverständigen -, dass die Fliesen unfachmännisch verlegt worden sind und die Risse somit eine bauliche Ursache haben und nicht von Ihnen zu verantworten sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt