Reverse Engineering von Kommunikationsprotokollen

24. Juni 2006 15:06 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Ich entwickle seit einigen Jahren eine Software, die es ermöglicht, externe Steuerungshardware (meist in der Form von SPS) zu programmieren, indem über eine Computerschnittstelle die vorher erstellte Programmierung auf die extene Hardware übertragen wird. Diverse Hersteller bieten hier völlig unterschiedliche eigene Softwarelösungen an um die Programmierung durchzuführen. Mit meiner Software möchte ich hier nun einen quasi-Standard schaffen, indem für die Programmierung unterschiedlicher Systeme nur jeweils eine Software eingesetzt werden muss und sich die Produktivität somit erhöht, da nur noch die Bedienung einer einzigen Software erlernt werden muss mit der sich jede Hardware steuern lässt.
Das Problem ist, das die Hersteller die Übertragungsprotokolle - die natürlich bei jedem Hersteller anders aussehen - nicht freiwillig offenlegen werden, da sich sich dadurch natürlich genau der Gefahr aussetzen durch eine fremde, bessere Software beim eigenen Produkt Absatzverluste zu erleiden.
Darf ich in diesem Fall die zwischen der Herstellerhard- und Software ablaufende Kommunikation aufzeichnen um daraus Rückschlüsse auf das verwendete Protokoll zu ziehen und die stattfindende Kommunikation in meiner eigene Software so nachzubilden das eine Programmierung der "fremden" Hardware möglich ist?

Könnten dabei gegen mich Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche entstehen?

Ist ein Kommunikationsprotokoll als solches überhaupt urheberrechtlich schützenswert?

Wie ist die rechtliche Lage, wenn ein Kunde mich beauftragt, eine entsprechende Schnittstelle zu entwickeln um die von ihm erworbene Hardware anzusteuern und damit in vollem Umfang zu nutzen statt die Originalsoftware des Herstellers zu erwerben?

Ich hoffe der gebotene Einsatz ist für diese Fragestellung ausreichend.
25. Juni 2006 | 13:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen dank für Ihre Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:

Sofern Sie Bestandteile anderer Programme verwenden oder nur mittels des so genannten Reverse Engineerings oder Dekompilierens erstellen, bewegen Sie sich in einer zur Zeit nicht abschließend geklärten rechtlichen Grauzone. Jeder Softwarehersteller hat grundsätzlich Lizenzen zwischen dem Endbenutzer und ihm vereinbart. Hieraus lassen sich nicht nur im Einzelfall Schadensersatzansprüche herleiten, teilweise ist in diesen auch ein ausdrückliches Verbot hinsichtlich des Reverse Engineerings oder eine Vertragsstrafe festgehalten. Es kommt daher immer darauf an, welche Software Sie bearbeiten wollen.

Die von Ihnen angesprochenen Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche bestehen zum einen in Verbindung mit den oben genannten Lizenzen und zum anderen aus dem Urheberrecht, welches jedem Ersteller einer Software von Gesetzes wegen zu steht. Eine Software ist ein geistiges Produkt, das dem Urheberrecht unterfällt und ist in den §§ 69a ff. Urhebergesetz geregelt.

Bei Kommunikationsprotokollen verwenden Sie ebenfalls einen binären Code beziehungsweise eine Software, die vorab durch einen Dritten hergestellt worden ist. Zwar ist das Kommunikationsprotokoll lediglich dafür vorgesehen, wenn ich mich in diesem Punkt irre, korrigieren Sie mich bitte, Steuerungsvorgaben zwischen dem Nutzer mittels der Eingabe über Software an das Endgerät zu übertragen.

In diesem Zusammenhang ist auf § 69e Urhebergesetz hinzuweisen. Dieser erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, die in Ihrem Fall näher zu prüfen wären, dass Dekompilieren, also teilweise Verwenden vorn Software Dritter. Hierunter könnte unter Umständen auch die von Ihnen beabsichtigte Verwendung fallen, wenn man so argumentiert, dass lediglich die Verbindung zwischen dem herstellerspezifischen Gerät und dem Nutzer anderweitig, als durch die Herstellersoftware, hergestellt werden soll. Hierbei kann durchaus auch mit ins Feld geführt werden, dass die Nutzung des Gerätes durch die neue, von Ihnen erstellte Software dadurch komfortabler und besser wird. Wie die Hardware letztlich verwendet wird, bleibt dem Benutzer vorbehalten. Die mitgelieferte Software stellt nur einen Teil des Kaufgegenstandes dar.

Nur wenn dieser Vorgang und insbesondere dass Dekompilieren unerlässlich sind, um die notwendigen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms ermöglichen, ist dieses als zulässig anzusehen.

In allen anderen Fällen besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung mit den verbundenen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen. Dem Urheber eines Computerprogramms stehen nämlich gemäß § 69c Urhebergesetz die so genannten vier Verwertungsrechte zu, worunter auch das Bearbeitungsrecht fällt.

Dagegen ist es jedoch grundsätzlich erlaubt, eine eigene Software unter Berücksichtigung der Hardwarevoraussetzungen, jedoch ohne Benutzung der herstellereigenen Software zu schreiben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Sie keine Elemente der herstellerspezifischen Software in Ihrem Programmcode verwenden. Darüberhinaus wäre zu untersuchen, ob die Software in Verbindung mit der Technik urheberrechtlich geschützt ist. Dies ist bei so genannten programmgesteuerten Geräten oder Herstellungs- oder Steuerungsverfahren ebenfalls möglich. Dies würde eine Ausweitung des Schutzrechtes des Herstellers bedeuten und Ihre Möglichkeiten weiter einschränken. Dies dürfte jedoch vor allem im Rahmen einer praktischen Recherche, inwieweit die von Ihnen zu verwendende Geräte hierunter fallen würden, zu untersuchen sein.

Das Kommunikationsprotokoll selbst, sofern es nicht automatisch generiert wird, stellt ebenfalls eine Software dar, die urheberrechtlich geschützt werden kann, da, wie bereits oben gezeigt, auch hier geistige und individuell schöpferische Leistungen nötig sind.

Sofern Sie von einem Kunden beauftragt werden, eine bestimmte Software für eine Steuerungsanlage zu erstellen, so stellt sich im Prinzip das gleiche Problem wie oben dargestellt. Wenn Sie eine eigene Software entwickeln und die Gesamtheit (Hardware und Software) nicht geschützt sind, so können Sie grundsätzlich eine eigene Software unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze entwickeln.

Wie Sie sehen, ergeben sich vielfältige Probleme, die teilweise einzelfallspezifisch sind und auch weiterer Recherchen oder einer näheren Erläuterung bedürfen.

Vorab hoffe ich, dass ich Ihre Fragen hinreichend beantworten konnte und Ihnen eine erste Orientierung gegeben habe. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion oder aber auch im Rahmen einer weiteren Beratung und Begutachtung zur Verfügung.

Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen von der Ostsee


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de




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