Restschuldbefreiung versagt

| 19. Oktober 2010 21:21 |
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Insolvenzrecht


Ich habe 2008 einen Privatinsolvenzantrag gestellt und auch die Restschuldbefreiung beantragt.

Ein Glaeubiger hat nun die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, der Glaeubiger hat darauf hin sofortige Beschwerde eingelegt und nun kam heute vom Landgericht der Beschluss das die RSB versagt wird (ich hatte einige Glaeubiger vergessen anzugeben)

Kann ich nun gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen? Brauche ich da einen Anwalt ( Anwaltspflicht beim Landgericht) ?
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Unrichtige oder unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen werden genau wie Verletzungen der Auskunftspflichten des Schuldners nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO behandelt und stellen einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dar. Schließlich sollen die Gläubiger und das Gericht durch vollständige und korrekte Verzeichnisse in die Lage versetzt werden, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Regelmäßig wird es schwierig sein, den Versagungsgrund aus der Welt zu schaffen. Mit der Behauptung, den Überblick verloren zu haben, wird der Schuldner nicht gehört. Es müssen daher triftige Gründe vorliegen, damit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht angenommen wird.

Nach § 7 InsO findet gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde statt. Diese Regelung eröffnet die Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidungen des Landgerichtes. Damit ist dieses Rechtsmittel im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Gesetz ausdrücklich bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Sie ist mittels Einreichung einer Beschwerdeschrift beim BGH einzulegen und kann wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt erfolgen, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit sind sehr eng.
Die Insolvenz-Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der Klärungen anzunehmen ist, die bereits auf der Grundlage von § 7 InsO a. F. durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte oder Vorlageentscheidungen des Bundesgerichtshofs erfolgt sind.

Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2010 | 22:59

vielen dank. nur 2 kurze fragen dazu:

wird das insolvenzverfahren nun automatisch aufgehoben, wenn ja, wann?

haette ich ggf. vor dem bgh anspruch auf prozesskostenbeihilfe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2010 | 23:11

Sehr geehrter Fragesteller,

die insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 575 Abs. 5 iVm. § 570 Abs. 1 ZPO. Daher ist die Entscheidung des Landgerichts zu vollziehen.

Prozesskostenhilfe kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt werden. Sie wird gewährt, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Bewertung des Fragestellers 19. Oktober 2010 | 23:19

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